Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 07.02.1985 – 1 StR 9/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 9/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Richard ZB aus rd, geboren am GE 1957 in NEED»
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhö-
rung des Beschwerdeführers am 7. Februar 1985 gemäß
§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
bh.
Die Strafverfolgung wird im Fall III. 1. der Urteilsgründe auf das Vergehen der fortgesetzten gewerbsmäßgen Hehlerei beschränkt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 1984
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Mißbrauchs von Ausweispapieren entfällt,
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Br
Gründe§
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO die Strafverfolgung im Fall III. 1. der Urteilsgründe auf das Vergehen der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt; daher entfiel der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Mißbrauchs von Ausweispapieren (§ 2§ 1 StGB). Die Nachprüfung des beschränkten Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch insgesamt schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Urteil keine hinreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthält. Die Bezugnahme auf das aufgehobene Urteil des Schöffengerichts, das im übrigen selbst nur sehr knappe Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthielt, vermag die Darstellung der gebotenen eigenen Feststellungen der hier erstinstanzlich tätig gewordenen Strafkammer nicht zu ersetzen (vgl. BGHSt 30, 225).
Der Maßregelausspruch nach § 70 Abs. 1 StGB wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.
Herdegen Kuhn . Ulsamer Maul Granderath