Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 01.06.1984 – 2 StR 108/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 108/84 BESCHLUSS

6.PF

in der Strafsache

gegen

den Spediteur Reinhard Eckard Fritz ME —

aus OB, seboren am CE 1553 in DB rs. Fe, zur Zeit in Strafhaft

in anderer Sache,

wegen Totschlags

40

ru

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. November 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründete Revision ist zum Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Erwägungen unbegründet. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte mit einer angetrunkenen Frau, die in einer Gastwirtschaft von sich aus an ihm Interesse gezeigt, mit ihm geflirtet und ihn beim gemeinsamen Weggehen zum Ge-

schlechtsverkehr angeregt hatte, zu diesem Zweck in eine Grünanlage gegangen. Als sie sich mit entblößtem Unterkörper auf den Boden gelegt hatte und

er versuchte, sein Glied bei ihr einzuführen,

"richtete (sie) sich ... mit dem Oberkörper wieder

auf und versuchte, ihn wegzustoßen. Dabei griff sie

ihm mit den Händen ins Gesicht. Der Angeklagte, der sich kurz vor dem Ziel glaubte, wurde wütend auf sie, weil sie, die ihn erst so weit gebracht hatte, sich plötzlich zierte" (UA Bl. 9). In seiner dadurch ausgelösten Erregung und unter der Wirkung des vorausgegangenen Alkoholgenusses - Blutalkoholgehalt 2,4 %0 -, die zusammen eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens bewirkten, würgte er die Frau und erschlug sie mit einem Stein.

Die Strafkammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines sonst minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB verneint. Sie hat zunächst alle für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erwogen, darunter den, daß es sich um eine für den Angeklagten persönlichkeitsfremde, spontane, vom Opfer durch eine unverständliche Abwehr mitverursachte Tat gehandelt habe. Sodann hat die Strafkammer ausgeführt (UA Bl. 19):

"Dem steht aber gegenüber, daß der Angeklagte, der ohnehin früher lange Zeit erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte und, auch dadurch bedingt, allmählich in die Eigentumskriminalität abgeglitten war, der zudem. jetzt gerade wieder eine Freiheitsstrafe verbüßt und sich

dann auch noch aus deren - offenen - Vollzug abgesetzt hatte, sich in der bei ihm durch die ihm berichteten Redereien seiner Frau aufgekommenen, momentanen Mißstimmung entgegen seinen sonstigen neueren Gewohnheiten wieder derart unter Alkohol setzte, daß er sich dann in diesem Zustand auf ein angeblich leichtes, in seinem Verlauf für ihn aber gar nicht überschaubares Abenteuer mit einer noch betrunkeneren Frau einließ, bei der er angesichts des Fehlens jeder Beziehung zu ihr und ihres Zustandes mit allen möglichen plötzlichen Reaktionen rechnen mußte."

Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Zwar sind auch solche außerhalb der Tatausführung liegende Unmstände zu berücksichtigen, die "wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf deren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, also mit dem Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bilden" (BGH NStZ 1984, 118). An diesen Voraussetzungen fehlt es aber hier. Ein Teil der von der Strafkammer genannten Gesichtspunkte betrifft nur die vorausgegangene Lebensführung des Angeklagten, ohne eine derartige Beziehung zur Tat aufzuweisen oder etwas über seine Einstellung zur Tat auszusagen. Hinsichtlich der übrigen Erwägungen kann offenbleiben, ob die darin enthaltene Annahme gerechtfertigt ist, bei einem angetrunkenen Partner müsse auch mit einer solchen Reaktion wie der unverständlichen plötzlichen handgreiflichen Abwehr un-

BEATLA,

mittelbar vor Beginn des bis dahin von ihm ausdrücklich begehrten Geschlechtsverkehrs gerechnet werden. Jedenfalls war es fehlerhaft, den Alkoholgenuß des Angeklagten mit seiner anschließenden Gewalttätigkeit zu seinen Ungunsten in Verbindung zu bringen und daraus die Forderung abzuleiten, er hätte sich im Hinblick auf eine derartige mögliche Folge beim Alkoholkonsum stärker zurückhalten müssen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt war Alkoholgenuß - allenfalls, wenn man die hierzu getroffenen Feststellungen als ausreichend erachten

will - für Eigentumsdelikte mitbestimmend gewesen.

Die Gewalttat dagegen war ihm, unabhängig von etwaiger Alkoholisierung, persönlichkeitfremd. Unter den gegebenen Umständen durfte ihm auch dieses Verhalten nicht, wie geschehen, angelastet werden. Daß das Landgericht die genannten Erwägungen nicht strafschärfend, sondern zur Abschwächung der zuvor angeführten mildernden Umstände verwendet hat, ändert nichts daran, daß sie möglicherweise für die Nichtanwendung des § 213 StGB bestimmend waren oder sich

sonst bei der Strafbemessung zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben können.

Sofern das neu erkennende Gericht wiederum "die brutale Art und Weise, in der der Angeklagte ... vorgegangen ist", zu seinem Nachteil verwertet, muß sie sich mit der Frage auseinandersetzen, ob nicht dieses Verhalten eine Folge der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ist (BGHSt 16, 360, 363 f; Urteil vom 1. September 1982 - 2 StR 49/82).

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer

%0