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BGH Beschluss vom 23.01.1985 – 2 StR 792/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AF BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 792/84 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Metzger Manfred Kerl A ED zus zw, geboren am EEE 194: in zemm/vgw, zur Zeit

in Strafhaft in anderer Sache,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 12. September 1984 mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben

1. im Ausspruch über die wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verhängte Einzelstrafe,

2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zur Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und zur Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch

können der Einzelstrafausspruch wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und - daraus folgend - der Ausspruch über die aus dieser Einzelstrafe und einer einbezogenen Strafe gebildete Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer sieht "einen minder schweren Fall nicht als gegeben an!', weil "Abweichungen von Fällen vergleichbarer Art nicht erkennbar sind". Diese Begründung reicht hier angesichts der Besonderheiten des Falles nicht aus. Die Kammer übersieht, daß bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, eine Gesamtbewertung vorzunehmen ist, bei der alle Gesichtspunkte heranzuziehen sind, die für die Bewertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Die Strafkamner hätte sich deshalb nicht mit der oben wiedergegebenen formelhaften Wendung begnügen dürfen, sondern alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in einer Gesamtbetrachtung würdigen müssen (vgl. z.B. BGH Urteil vom 13. November 1984 - 1 StR 584/84 -; Beschluß vom 3. Oktober 1984 - 3 StR 407/84 -). Dabei hätte sie berücksichtigen müssen, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH Beschluß vom 31. Juli 1984 - 1 StR 235/84 - auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit, die die Kanmer beim Angeklagten nicht ausschließt, die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann. Beruht die Verminderung auf Alkoholgenuß, so muß die Gesamtwürdigung um so eingehender sein, je höher die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit war (hier immerhin möglicherweise 3 %).

-u- AF

Erst wenn der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt, daß auch unter Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit ein minder schwerer Fall zu verneinen ist, kann er die verminderte Schuldfähigkeit im Rahmen des Regelstrafrahmens werten und die Strafe gemäß §§ 21, 49 StGB mildern.

Mösl Müller Meyer Maier Niemöller