Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 31.07.1984 – 1 StR 235/84

1. Strafsenat

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A?

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 235/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kopfschlachter Olaf “E aus CE ‚ dort geboren am @. EB 1960, zur Zeit in Haft,

wegen Brandstiftung u.a.

AF

Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

und zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach

Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1984 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:

3.

l.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. Januar 1984 hinsichtlich

a) der im Fall II 1 verhängten Einzelstrafe, b) der Gesamtstrafe

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die im Falle der Brandstiftung zum Nachteil

Hillebrecht (II ]) verhängte Einzelstrafe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat für

diese Tat wegen beträchtlicher Alkoholisierung des Ange-

klagten eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungs-

fähigkeit nicht ausschließen können und daher der Strafzumessung den gemäß $S 2], 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt.

Unerörtert ist geblieben, ob wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB Anlaß zur Anwendung des im S 308 Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafrahmens bestand. Das ist rechtsfehlerhaft.

Nach ständiger Rechtsprechung kann im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung der dafür und dagegen sprechenden Umstände die verminderte Schuldfähigkeit allein die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen (vgl. BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Holtz MDR 1979, 105 und 1980, 104). Im angefochtenen Urteil fehlt jede Erörterung der Frage eines minder schweren Falles. Dieser Mangel gibt Anlaß zu der Besorgnis, der Tatrichter habe die Möglichkeit überhaupt übersehen, die Strafe dem gemilderten Strafrahmen aus § 308 Abs. 2 StGB zu entnehmen; dafür, daß das Landgericht wegen Vorliegens gewichtiger Strafschärfungsgründe im Ergebnis einen minder schweren Fall verneint hat, ergeben sich aus dem Urteil keine hinreichenden An-

haltspunkte.

Mit der Aufhebung der im Falle II 1 verhängten Einzel-

strafe entfällt auch die Gesamtstrafe.,

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet; insoweit kann auf die Antragsschrift des

Generalbundesanwalts vom 9. Juli 1984 verwiesen werden.

Ergänzend ist zu der Rüge mangelhafter Aufklärung des

Tatzeitpunktes im Falle II 1 zu bemerken, daß die Revision

keine Beweismittel benannt hat, die eine weitergehende Auf-

klärung des Zeitpunkts der Brandlegung ermöglicht hätten.

Herdegen Maul Schikora

Foth Granderath

dd