Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 13.11.1984 – 1 StR 584/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 584/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Hilfsarbeiter Hans Peter Kemmme aus MED, dort geboren am &. EEEB 1957, zur Zeit in Haft,
2. den Arbeiter James K u EEE zus 1’ HE, geboren am MR. EEEEEES 1964 in MED,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1984, an der teil-
genommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB au: in als Verteidiger des Angeklagten Kunz, Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. April 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt
die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten der (gemeinschaftlichen) schweren räuberischen Erpressung schuldig erkannt und den Angeklagten Kg zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Kup zur Jugendstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung - ohne Anrechnung der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft - verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft mit der Sachrüge die Annahme eines minder schweren Falles. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Strafausspruch weist einen Rechtsfehler weder zu Gunsten noch zu Ungunsten (§ 301 StPO) der Angeklagten auf. Zu den Einzelausführungen der Revision
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ist zu bemerken: Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, obliegt dem Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung. Er hat alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie
der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Nur auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung gewonnenen umfassenden Eindrucks von Tat und Täterpersönlichkeit kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH GA 76, 303; ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BCH, Urteil vom 8. Mai 1984 - 1 StR 193/84; weitere Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 163). Diese Grundsätze verkennt die Revision. Mit dem Abwägungsgebot ist die Auffassung unvereinbar, bestimmte Tatkategorien seien ab einer bestimmten Schadenshöhe grundsätzlich von der Annahme eines minder schweren Falles ausgenommen. Es trifft auch nicht zu, daß das Geständnis und die damit verbundene Schuldeinsicht der Angeklagten als Verhalten nach der Tat außer Betracht zu bleiben hätten; das Gegenteil ist richtig. Zugunsten der Angeklagten durfte und mußte bei der Abwägung ferner berücksichtigt werden, daß sie eine konkrete Gefährdung von Personen bewußt ausgeschlossen
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haben (UA S. 10). Den Umständen, die zum Nachteil der Angeklagten ins Gewicht fallen, hat die Strafkammer durch die Bemessung der Strafe durchaus Rechnung getragen; die gegen den Angeklagten
KR verhängte Strafe liegt am oberen Strafrahmenende des minder schweren Falles.
Herdegen Ulsamer Maul
Schikora Foth