Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 22.01.1985 – 5 StR 815/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. den Maurer Dieter E En zu: Ge,

geboren am EB 95° in CE, zur Zeit in Haft,

2. den Steinsetzer Dieter . EEE aus DONE, dert geboren am EEE 1557,

zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.

-2- | :7

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter an Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,

+ Bundesanwalt (EEE

"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE au: EEE

als Verteidiger des Angeklagten EB,

Rechtsanwalt GEM au: ED

als Verteidiger des Angeklagten Lu

Justizangestellte 8 | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Fü und Lindner wird das Urteil des Schwurgerichts

‘in Braunschweig vom 21. Mai 1984 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch

über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

G ründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten EB und Le

wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen und wegen gemeinschaftlicher Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei zu jeweils sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.

Die Zeugin Michaela WB ist nicht vereidigt worden. Das Schwurgericht hat beschlossen, gemäß § 61 Nr. 5 StPO von ihrer Vereidigung abzusehen, nachdem die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger, nicht aber die Angeklagten auf die Vereidigung verzichtet hatten. Diese konnten sich hierzu überhaupt nicht äußern, weil sie während der Vernehmung der Zeugin nach

§ 247 Satz 1 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt und entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 26, 218; LM Nr. 3 zu StPO 1975 § 338 Ziff. 5 = NJW 1976, 1108 = MDR 1976, 501; StVert 1983, 3; NStZ 1983, 181 = bei Holtz in MDR 1983, 281, 282; StVert 1984, 102) nicht wieder

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hineingelassen worden waren, bevor das Gericht das Absehen von der Vereidigung beschlossen und die Zeugin entlassen hatte. Damit ist § 59 StPO verletzt worden.

Der Mangel ist auch nicht nachträglich geheilt worden. Dazu hätte das Gericht entweder die Zeugin vereidigen oder erneut ihre Nichtvereidigung anordnen müssen, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen. Eine solche Entscheidung ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht ergangen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Angeklagten, nachdem sie wieder zur Verhandlung zugelassen waren, ausdrücklich oder stillschweigend auf die Vereidigung der Zeugin verzichtet hätten. '

Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Zeugin im Falle ihrer Vereidigung anders ausgesagt hätte und das Gericht darauf zu einer für die Angeklagten günstigeren Entscheidung gekommen wäre.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel