Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 09.01.1985 – 2 StR 728/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 728/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Michael Anthony C ee
aus Lu (Kalifornien), geboren an En
1951 in IB (Großbritannien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt sowie sichergestellte Gegenstände (Heroin, Koffer und Flugschein) eingezogen.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt. Der Senat schließt sich in der Beurteilung des Rechtsmittels der Auffassung des Generalbundesanwalts an, der in seiner Antragsschrift vom 14. Dezember 1984 folgendes ausgeführt hat:
"Die Revision dringt mit der Verfahrensrüge durch. Der von ihr geltend gemachte absolute
Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO liegt vor.
Der Angeklagte beanstandet zu Recht die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts,
Die Rüge ist zulässig, soweit sie die Schöffin PD betrifft, da hinsichtlich dieser Zeugin die Vorschriften über die Mitteilung der Besetzung des Gerichts (§ 222 a StPO) verletzt worden sind. Zwar ist am 13. Juli 1984 gemäß
§ 222 a StPO der Verteidigung die Besetzung des Gerichts mitgeteilt worden. Die in dieser Mitteilung genannte Besetzung ist jedoch nachträglich insoweit geändert worden, als die in der mitgeteilten Besetzung nicht genannte Schöffin PB anstelle der Schöffin vo» in die Strafkammer aufgenommen wurde. Die gemäß § 222 a Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene Mitteilung der Besetzungsände-
rung ist unterblieben.
Die Besetzungsrüge ist begründet, da Frau P@EED bei dem Urteil als Schöffin mitgewirkt hat, obwohl sie nicht wirksam zur Schöffin bestellt worden war. Ihre Berufung in dieses Amt war nichtig, weil sie nicht - wie es § 42 GVG vorschreibt - zur Schöffin gewählt worden ist. Sie ist vielmehr 1980 aufgrund eines Auslosungsverfahrens berufen worden, dessen Ge-
Mösl
setzwidrigkeit vom Bundesgerichtshof festgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 21. September 1984 - 2 StR 327/84).
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO, der danach gegeben ist, nötigt zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Rügen bedürfte."
Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer
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