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BGH Urteil vom 19.12.1984 – 2 StR 438/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ausnahmefall zum Öffentlichkeitsgrundsatz.

Nachschlagewerk: ja

zuA J3

BGHSt: Ja

StPO § 338 Nr. 6 GVG § 169

Ausnahmefall zum Öffentlichkeitsgrundsatz.

BGH, Urt. v. 19. Dezember 1984 - 2 StR 438/84 - LG Köln

AS BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 438/84 URTEIL.

in der Strafsache

gegen

Hans-Günter S Ep zus PB, geboren am CE 1951 in LEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

FL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwältin > als Vertreterin der Bundesanwaltschaft

Rechtsanwältin maus Ks

als Vertreterin der Nebenklägerinnen,

Justizangestellte (>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

APF

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. März 1984 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet in seiner Revisionsbegründung das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A. Verfahrensbeschwerden

I. Ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des 8 338 Nr. 6 StPO liegt nicht vor.

41. Im Hauptverhandlungsprotokoll heißt es:

" b.u.v.

Für die Dauer der Vernehmung der Zeuginnen Christine und Iris He wird gemäß

§ 172 Nr. 2 - betreffend die Zeugin Christine Heum - und § 172 Nr. 4 Ziffer 1 GVG - betreffend die Zeugin

Iris Hemee» -— die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Soweit es die Zeugin Christine Hamsmiia angeht, werden Umstände aus ihrem persönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt werden",

Der Beschwerdeführer behauptet, diese Entscheidung sei nicht vom Gericht, sondern allein vom Vorsitzenden getroffen worden. Dies ergebe sich daraus, daß die Strafkammer den Staatsanwalt und den Verteidiger nicht vorher gehört und die Sache auch nicht beraten habe, Die Formulierung "b.u.v." spreche nicht für das Gegenteil; denn der gleiche Vermerk sei auch für die Anordnung der Verlesung von Urkunden gewählt worden.

Nach der Überzeugung des Senats hat die Strafkanmer, und nicht deren Vorsitzender allein, den Ausschluß der Öffentlichkeit beschlossen. Die Formulierung "b,u.v." wird üblicherweise für Entscheidungen des Spruchkörpers verwendet. Daß das erkennende Gericht sich daran gehalten hat, folgt aus der im Protokoll gemachten

Unterscheidung zwischen einer "Anordnung des Vorsitzenden" (so bezüglich dessen Entscheidungen nach § 61 Nr. 5 StPO) und den jene Formulierung betreffenden Beschlüssen des Gerichts, zu denen vor allem die über die teilweise (vorläufige) Einstellung des Verfahrens (Bl. 22 des Hauptverhandlungsprotokolls)

und über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls

(Bl. 24 R dieses Protokolls) gehören. Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Ein Unterbleiben vorheriger Anhörung der Prozeßbeteiligten besagt nichts über die Urheberschaft der Entscheidung. Die vom Beschwerdeführer vermißte Beratung kann durch eine kurze Verständigung der Richter im Sitzungsraum geschehen sein, da es sich um einfache Fragen handelte. Schließlich läßt sich für die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten auch nichts daraus herleiten, daß das Hauptverhandlungsprotokoll folgende Eintragungen enthält:

" b.u.v.

Die Bescheinigung des Arztes Dr. Sciiiee

vom 17. 12. 79 (Bl. 48 d.A.) soll verlesen werden.

b.u.v.

Das Attest Bl. 36 d.A. und das Widerrufsschreiben Bl. 47 d.A. sollen verlesen werden",

ÄFE

Zwar wird die Verlesung von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken in der Regel (vorbehaltlich einer eventuellen Beanstandung nach

§ 238 Abs. 2 StPO)durch den Vorsitzenden angeordnet. Das schließt aber nicht aus, daß von vornherein das Gericht den Beschluß faßt (vgl. KK-Mayr § 249 Rdn. 29).

2. Fehl geht ferner die Revisionsbegründung, der Ausschließungsbeschluß habe die Verlesung dieser beiden Urkunden in nichtöffentlicher Sitzung nicht gedeckt. Der Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer einer Zeugenvernehmung erstreckt sich auch auf die in unmittelbarem Zusammenhang damit stehenden Verfahrensvorgänge, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt. Eine solche enge sachliche Verknüpfung der Schriftstücke mit der Vernehmung der zwei Zeuginnen durfte die Strafkammer als gegeben erachten. Das Attest betraf die Folgen des Tatgeschehens in der Nacht zum 23. August 1983. Mit ihrer "Rücktrittserklärung" vom 2. September 1983 brachten die beiden Stieftöchter zum Ausdruck, daß sie gegen den Angeklagten faische Angaben gemacht hätten und die von ihnen erstattete Anzeige zurückziehen wollten.

3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Urteil müsse aufgehoben werden, weil der Zeuge Dr. WeW® während des Ausschlusses der Öffentlichkeit vernommen worden sei. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist vermerkt:

"Es wurde festgestellt, daß die Vernehmung des Zeugen Dr. W@&B in nicht öffentlicher Sitzung erfolgt ist. Die Vernehmung des Zeugen Dr. W@&B® soll wiederholt werden.

Nunmehr erklären der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger, daß auf eine Vernehmung des Zeugen Dr. WEB verzichtet wird."

Der Angeklagte vertritt die Ansicht, der Vorsitzende hätte die Anordnung über die Wiederholung der Zeugenvernehmung in öffentlicher Sitzung treffen müssen. Ebenfalls hätten die Verzichtserklärungen erst nach der Wiederherstellung der Öffentlichkeit abgegeben werden dürfen.

Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Ein absoluter Verfahrensmangel ist nur dann gegeben, wenn er bis zum Urteil bestanden oder fortgewirkt hat.

Er liegt z.B. dann nicht vor, wenn der Fehler durch eine formgerechte Wiederholung des Prozeßvorgangs geheilt worden ist. Gleiches gilt in dem hier zu entscheidenden Fall. Da sowohl das Gericht als auch

die Prozeßbeteiligten die erneute Vernehmung des Zeugen

Dr. WE wegen der Bedeutungslosigkeit seiner Aussage für überflüssig erachteten, hatte das zur Folge, daß sich die in Bezug auf diesen Zeugen bis dahin vorge-

nommenen Verfahrenshandlungen nicht mehr auf das weitere

Verfahren auswirkten. Die Äußerung des Vorsitzenden, daß die Vernehmung des Zeugen wiederholt werden solle, gab lediglich die selbstverständliche Folgerung aus

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der Erkenntnis des Verfahrensmangels wieder, Durch sie wurden die Verzichtserklärungen ausgelöst. Angesichts dieser Besonderheiten verneint der Senat einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz.

II. 1. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, daß er und sein Verteidiger vor der Entscheidung über die Ausschließung der Öffentlichkeit nicht gehört worden sind. Diese Rüge hat gieichfalls keinen Erfolg. Das Urteil beruht nicht auf diesem Verfahrensverstoß. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte bei einer vorherigen Anhörung bisher unbekannte Gründe vorgebracht hätte, die das Landgericht von jenem Beschluß abgehalten hätten.

2. Zu Unrecht behauptet der Angeklagte, die Strafkammer habe die gebotene Prüfung unterlassen, ob die Zeuginnen Christine und Iris Hab die für das Verständnis ihres Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche Reife besaßen. Entgegen seiner Darstellung liegen keine Gründe vor, die dieses Verständnis fraglich erscheinen lassen könnten. Allein schon aus der erwähnten Rücktrittserklärung der beiden Zeuginnen vom 2. September 1983 ergibt sich, daß sie über diese Fähigkeit verfügten. Es bedurfte daher nicht der vom Beschwerdeführer vermißten förmlichen Entscheidung des Landgerichts.

B. Sachrügen

Das Urteil weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Dies gilt nicht nur für den Schuldspruch, sondern auch für den Straf-

ML

ausspruch. Ein minder schwerer Fall im Sinne des 8 178 Abs. 2 StGB lag so fern, daß sich die Strafkammer hiermit im Urteil nicht zu befassen brauchte.

Mösl Meyer Maier

Theune Gollwitzer