Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 11.12.1984 – 1 StR 695/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 695/84 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Landvermesser Liam Patrick G EEEB aus MEER,

geboren am EB. EEEEB 1956 in LEEEEEEEE>/NGEER wem (EEE), zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

Y7

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1984, an der teilgenommen haben: ‘ Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > zus EEEEEEED als Verteidiger,

Justizangestellte un»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

#7

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II von 18. Juli 1984 wird verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu drei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung der beim Angeklagten vorliegenden verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hinreichend Rechnung getragen hat. Es hat unter ausdrücklicher Einbeziehung dieses Umstands einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 2 StGB angenommen und dann erwogen:

“Innerhalb dieses Strafrahmens liegt die Tat -allerdings keinesfalls unter der Mitte der Durchschnittsfälle, so daß auch keine deutlich mildere Strafe möglich ist. Insbesondere kann wegen des Verbots der Doppelverwertung die Tatsache der verminderten Schuldfähigkeit gemäß

88 21, 49, 50 StGB nicht zu einer weiteren Senkung des Strafrahmens führen, da gerade

die Annahme dieser verminderten Schuldfähigkeit mit zum minder schweren Fall führte" (UA S. 17).

Das könnte darauf hindeuten, die Strafkammer habe ein umfassendes Doppelverwertungsverbot angenommen und nicht berücksichtigt, daß § 50 StGB kein Verbot enthält, die den jeweiligen Milderungsgrund konkretisierenden Umstände bei der eigentlichen Strafzumessung nochmals zu berücksichtigen (BGHSt 26, 311).

Der Senat vermag jedoch - in Übereinstimmung mit der in der Revisionsverhandlung vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung - keinen Rechtsfehler zu erkennen. Daß § 50 StGB eine weitere Senkung des Strafrahmens verbietet, ist richtig. Bedenken könnten sich nur insofern ergeben, als diese Erwägung des Landgerichts sich in einem Absatz befindet, der mit den Worten "Innerhalb dieses Strafrahmens" beginnt. Indes begründet diese Tatsache für sich allein noch nicht die Befürchtung, das Landgericht habe die Rechtslage verkannt, zumal es bei der eigentlichen Strafbemessung die "infantile Persönlichkeit" des Angeklagten, seine "depressive Lage" und seinen Alkoholismus berücksichtigt, durchweg Umstände, die Grundlage dafür waren, verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zu bejahen.

Auch die Strafzumessung ist daher im Ergebnis rechtsfehlerfrei erfolgt. Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Angeklagte gegen eine frühere,

07Permalink zu Rn. 07recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-11/1-str-695-84#rd_6

im Bundeszentralregister als rechtskräftig eingetragene, vom Landgericht als Vorstrafe aufgeführte Verurteilung (40 Tagessätze wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte) nachträglich Rechtsmittel eingelegt und hierfür Wiedereinsetzung beantragt hat; diese besonderen Umstände sind im Urteil berücksichtigt.

Herdegen Kuhn Ulsamer

Schikora Foth