Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 25.09.1984 – 1 StR 552/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 552/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Landwirt Heinrich H EB zus 1. GiEEEEEE> geboren am 9. EEE 1952 in Am.

wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO am 25. September 1984 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 14. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hält die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Das Landgericht vermißt Milderungsgründe, die Ausnahmecharakter tragen, in ihrer Gesamtheit von besonderem Gewicht sind und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken; es liege weder

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eine Konfliktsituation vor noch befinde sich das Fehlverhalten im Grenzbereich zu Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründen (UA S. 9, 10). Damit stellt das Landgericht zu höhe Anforderungen an die Annahme besonderer Umstände, welche die Aussetzung der Vollstreckung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zulassen. Daran, daß diese Strafaussetzung nur zulässig sei, wenn Umstände vorliegen, die dem Fall den "Stempel des Außergewöhnlichen" aufdrücken, hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten. Die Anwendung des

§ 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahnmefälle beschränkt und kommt nicht etwa allein bei Taten in Betracht, die in einer Konfliktlage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 1984 - 1 StR 104/84 -; BGHSt 29, 370, 371/372; BGH NStZ 1981, 61, 62; Strafverteidiger 1983, 502). Es bedarf vielmehr einer Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen

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Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen.

Maul Laufhütte Ulsamer

Foth Schimansky