Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 06.11.1984 – 5 StR 709/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
> StR 709/84 E28
of
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Verkaufsfahrer Klaus-Jürgeen P eguumEEEEEEE»> aus Win
dort geboren am @. m 1955, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des. Generalbundesanwalts am 6. November 1984 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 25. Mai 1984 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen schuldig ist.
Die Schriftsätze des Rechtsanwalts Strate vom 8. Oktober 198 und des Rechtsanwalts MEp-Seip vom 30. Oktober 1984 sind berücksichtigt worden.
Zu Recht hat das Landgericht hier das neue Betäubungsmittelgesetz angewendet (§ 2 Abs. 3 StGB). Es läßt im konkreten . Fall bei der vom Landgericht vorgenommenen Doppelmilderung nach den §§ 21, 49 StGB und den §§ 31 BtMG nF, 49 StGB die mildere Beurteilung zu. Da das Landgericht die Tat trotz ihres Umfanges als einen relativ leichten Fall beurteilt hat, kommt es für den Vergleich der Strafdrohungen nicht auf die Höchst-, sondern auf die Mindeststrafe an (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 2 Rn. .27):
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel