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BGH Urteil vom 28.08.1984 – 1 StR 259/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

StR 259/84 URTEIL

peurt

in der Strafsache gegen 1. VE Marijarı aus NEE. geboren am EB. ER 1950 in SEM (Jugoslawien),

2. MED Josip aus NEE. geboren am WE. EEmD 1948 in Kr (Jugosiawien),

3. GEB Yıvi aus NEED, geboren am Ge. EEE 1946 in Noms (Jugoslawien),

4. Mi Cedo, geboren am EB. WE 1951 in Boa (Jugoslawien),

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt Wiphei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Mai 1983 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Zur Entscheidung über die sofortigen Beschwerden der Angeklagten MP, Ca und Mi

gegen die Versagung von Haftentschädigung wird die Sache an das Oberlandesgericht Nürnberg abgegeben.

Von Rechts wegen

A

Gründe§

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Angeklagten vom Vorwurf, Frau Monika We Man 1. Juni 1982 in der Wohnung des Angeklagten VE in NEE vergewaltigt zu haben, mit Urteil vom 20. Mai 1983 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, eine Entschädigung für die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft wurde den Angeklagten versagt. Gegen die Freisprüche wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Gegen die Versagung von Haftentschädigung haben die Angeklagten Me, CB und Mi sofortige Beschwerde eingelegt.

A. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Der Antrag auf nochmalige Vernehmung der Polizeibeamten FM und Gr "mit Gegenüberstellung von RER" ist ohne Rechtsfenler abgelehnt worden.

Beide Beamten waren bereits am 29. April 1983 als Zeugen vernommen worden (Protokoll S. 20/21, Bl. 254/255 d.A.).

Der Ablehnungsbeschluß vom 13. Mai 1983 (Bl. 273 d.A.) stützt sich offensichtlich auf das Ergebnis dieser Beweisaufnahme: Der Zeuge Fe nahm keine Befragung von Hausbewohnern vor; die Zeugen Gr und St@is sprachen mit Hausbewohnern, wußten aber nicht mehr, ob sie im Erdgeschoß jemand antrafen. Unter diesen Umständen kann das Beweisthema des abgelehnten Antrags - der Hausbewohner REP sei bei dem Polizeieinsatz nicht zuge-

gen gewesen - nicht als neu angesehen werden. Die Aussage des Zeugen Fin kann dahin verstanden werden, daß er mit den Vorgängen im Anwesen CL - Mstraße nicht befaßt war. Die Aussage des Zeugen Gr kann dahin verstanden werden, daß er nicht mehr weiß, ob er RB (der im Erdgeschoß des Anwesens wohnt, UA S. 4) begegnet ist oder nicht; mit diesem Inhalt wird die Aussage auch im Urteil (S. 10) wiedergegeben.

Ist die Behauptung der Revision, der Antrag vom 13. Mai 1983 beträfe ein neues, bisher nicht behandeltes Beweisthema, somit unzutreffend, so ist der Antrag auf nochmalige Vernehmung der bereits gehörten Zeugen kein Beweisamtrag im Sinn von § 244 StPO. Bei seiner Ablehnung war das Gericht nicht an die strengen Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO gebunden, sondern in seinem Ermessen nur durch die Pflicht zur Wahrheitserforschung eingeschränkt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist aber nicht ersichtlich; von einer Wiederholung der Beweisaufnahme brauchte sich der Tatrichter aus den im Ablehnungsbeschluß dargelegten Gründen keine zusätzliche Aufklärung zu versprechen.

Im übrigen könnte das Urteil auf einem Rechtsfehler bei der Ablehnung des Antrags nicht beruhen. Denn die Aussage des Zeugen REEB in bezug auf die Vorgänge nach 4.30 Uhr wurde vom Landgericht ohnehin als objektiv unrichtig angesehen und bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen in Erwägung gezogen (VA S. 10). Mehr konnte und wollte auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag nicht erreichen (vgl. Revisionsbegründung S. 4).

2. Die Ablehnung des Beweisamtrags auf erneute Vernehmung des medizinischen Sachverständigen Dr. Sch nat das Urteil nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin beeinflußt.

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß dem Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens zum Alkoholisierungsgrad von Frau Ve" icht bekannt war, daß sie "leberkrank" ist (UA S. 14), und daß er deshalb bei seinen Berechnungen von einem stündlichen Abbauwert von 0,15 %> ausgegangen ist (UA S. 12).

Mit dem Antrag vom 13. Mai 1983 hatten Nebenklägerin und Staatsanwalt unter Beweis gestellt, daß

"bei der bei Frau WeD- Nie voriiegenden schweren Lebererkrankung die Abbaufähigkeit von Alkohol drastisch eingeschränkt ist und deshalb davon ausgegangen werden muß, daß nur 1/2 der üblichen Abbaufähigkeit von 0,15 %° p.h. erreicht wird."

Die Strafkammer hat den Beweisamtrag abgelehnt mit der Begründung, sie werde über die Beweisfrage "aus eigener Sachkunde" entscheiden (Protokoll vom 13. Mai 1983, S. 34, 38/39 mit Anlage 10; Bl. 268, 272/273, 299 d.A.).

a) Gegen diese Begründung bestehen an sich rechtliche Bedenken. Der Antrag bezog sich auf eine medizinische Frage. Die Strafkammer durfte sich auf eigene Sachkunde im Sinn von § 244 Abs. 4 StPO nur dann berufen, wenn ihr die erforderlichen medizinischen Kenntnisse zur Verfügung standen. Solche Kenntnisse sind jedoch im Urteil nicht dargetan (vgl. zu diesem Erfordernis Herdegen KK § 244 Rdn. 31).

Auf diesem Rechtsfehler kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Bei der Beweiswürdigung geht das Landgericht hilfsweise auch von einem stündlichen Abbauwert von 0,075 %° aus und berücksichtigt die sich hierdurch in der Berechnung des Sachverständigen ergebenden Veränderungen (UA S. 14). Die Glaubwürdigkeitsprüfung wird auch für diesen Fall vorgenommen. Sie kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Damit ist der Beweisbehauptung nicht nur im Ergebnis Rechnung getragen. Das Tatgericht hat sich auch mit der in Betracht kommenden Folgerung auseinandergesetzt. Ob die von der Strafkammer vorgenommene Unterstellung die Rechte und Interessen der Angeklagten beeinträchtigt hat, kann dahingestellt bleiben, da sie freigesprochen sind,

b) Zu einer weitergehenden Aufklärung des individuellen Abbauwerts mußte sich der Tatrichter unter den besonderen Umständen des Falles nicht gedrängt sehen. Der statistisch gesicherte Mindestabbauwert beträgt etwa 0,1 % pro Stunde (Schütz, Alkohol im Blut, S. 57; Forster/Ropohl, Rechtsmedizin 3. Aufl. 1982 S. 244; Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 3. Aufl. 1984 Rdn. 91). Der von den Antragstellern behauptete Abbauwert lag im untersten Bereich. In der medizinischen Wissenschaft ist anerkannt, daß nur sehr schwere Funktionsstörungen der Leber den Abbau des Alkohols beeinflussen können (Hentschel/Born aa0 Rdn. 92; OLG Düsseldorf DAR 1981, 29 m.w.Nachw.). Für einen derartigen schwersten Schaden lagen

nach den Bekundungen der Zeugin keine Anhaltspunkte vor; er wurde auch im Beweisamtrag nicht behauptet.

3. Die Rüge, das Landgericht habe sich mit den früheren Angaben des Angeklagten GB vor Polizei und Ermittlungsrichter nicht ausreichend auseinandergesetzt (Verstoß gegen § 261 StPO), ist unzulässig.

Der Angeklagte GEB wurde am 1. Juni 1982 von KHM Co (Bl. 14/15 d.A.) und am 2. Juni 1982 von RiAG GEB (BL. 34/35) als Beschuldigter vernommen und hat sich zur Sache eingelassen.

Der Inhalt seiner umfangreichen Einiassung wird von der Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vollständig und zusammenhängend mitgeteilt, so daß ein Vergleich mit den von der Revision beanstandeten Darlegungen im Urteil (S. 16) nicht möglich ist.

4. Die Rüge, die Strafkammer hätte "die Möglichkeit und Wirkung" der Schlagführung gegen MM näher aufklären müssen (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO), ist unzulässig.

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, auf welchem Wege diese Aufklärung hätte durchgeführt werden können, insbesondere welche anderen Beweismittel als Angeklagte und Nebenklägerin (UA S. 15) dem Tatrichter zur Verfügung standen.

II. Sachbeschwerde

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Überlegungen und Schlußfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind. Dies gilt insbesondere für die von der Revision beanstandeten Feststellungen, daß Frau Ve Mi ihren Ehemann nicht ein zweites Mal angerufen hat und daß MEER ihren Schlägen hätte ausweichen können. Die Annahme einer partiellen Glaubwürdigkeit der

Zeugin Wemsp Mi ist nicht willkürlich.

Eine abschließende Bewertung des Falles findet sich in Abschnitt III der Urteilsgründe. Einer nochmaligen ausdrücklichen Gesamtwürdigung aller Beweise bedurfte es nicht. Nach dem Wegfall der Hauptbelastungszeugin waren die verbleibenden Indizien insgesamt so schwach, daß die Annahme fern liegt, ihr Zusammentreffen könne dem Tatrichter eine andere Überzeugung vermitteln als diejenige, die den Freisprüchen zugrunde liegt.

B. Für die Entscheidung über die sofortigen Beschwerden der Angeklag. ten gegen die Versagung der Haftentschädigung (§ 8 Abs. 3 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 StPO) ist der Senat nicht zuständig, weil die Beschwerdeführer selbst kein Hauptrechtsmittel eingelegt haben (Senatsbeschluß vom 8. März 1984 - 1 StR 14/84). In diesem Umfang war die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben.

RiBGH Kuhn ist in Urlaub und deshalb Herdegen verhindert, seine Ulsamer Unterschrift beizufügen

Herdegen

Schikora Schimansky