Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 08.03.1984 – 1 StR 14/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 14/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Reinhard S EEE zus DEM, dort geboren am 9. (EEE 1956,

- Sachbezeichnung: PIEB u.a. -

wegen wnerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

er

I

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. März 1984 beschlossen:

Die Sache wird zur Entscheidung über

die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Haftentschädigung an das Oberlandesgericht München abgegeben,

Gründe§

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Haftentschädigung ist der Senat nicht zuständig. Zwar ist gemäß § 8 Abs. 3 StrEG 1.V.m. § 464 Abs. 3 StPO gegen die insoweit ergangene Entscheidung des Landgerichts die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung gegeben. Das Revisionsgericht ist für diese Beschwerde jedoch nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu befinden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1974 - 1 StR 100/74; vom 17. März 1976 - 3 StR 379/75; Urteil vom 26. Juni 1980 - 4 StR 259/80 - bei Holtz MDR 1980, 988; a.A. BCH, Beschluß vom 1. März 1977 - 5 StR 82/77 - bei Holtz

-3-

MDR 1977, 640 mit nicht tragender Begründung; Schikora in KK § 464 Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl., § 464 Rän. 22). Da der Senat nur tiber die Revision

der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hatte, ist für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch das Oberlandesgericht zuständig.

Herdegen Maul Schikora

Foth Granderath