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BGH Beschluss vom 09.08.1984 – 4 StR 459/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ob)

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 459/84 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Verwaltungsdirektor Heinrich Wilhelm Fa aus Po ,

geboren am > 1932 in BB».

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

AL

Ga

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt; die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und daher unzulässig, jedoch führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.

1. Die Strafkammer begründet ihre Auffassung von einem betrügerischen Verhalten des Angeklagten damit, er sei zu dem Zeitpunkt, zu dem er der Volksbank die 20 Münzen zum Ankauf angeboten habe und sich von dem Prokuristen WED für sie 20.000,-- DM habe auszahlen lassen, davon ausgegangen, "die mögliche Unechtheit der Münzen werde nicht auffallen, weil er gut bekannt sei und volles Vertrauen genieße und deshalb keine genaue Prüfung der Münzen vorgenommen werden würde" (UA 20). Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ferner ergibt, erblickt die Strafkammer in der Auszahlung des Geldes an den Angeklagten den Eintritt des Vermögensschadens. Der Belastung des Kontos des Angeklagten mißt der Tatrichter lediglich eine schadenswiedergutmachende Bedeutung zu (UA 22).

2. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Betrugs. Nach ihnen wußte der Angeklagte nicht, daß die Münzen unecht waren. Die Strafkammer konnte auch nicht feststellen, welche Vorstellung der Angeklagte beim Erwerb der Münzen gehabt hat, sie ist lediglich der Überzeugung, daß er mit der Möglichkeit gerechnet hat, sie seien unecht oder stammten aus einer strafbaren Handlung (UA 4 und 17). Trotz dieser Unklarheit er-

blickt die Strafkammer den Betrugsvorwurf darin, daß der Angeklagte beim Verkauf der Münzen davon ausgegangen ist, die mögliche Unechtheit werde nicht auffallen, weil er gut bekannt sei und deshalb keine genaue Prüfung der Münzen vorgenommen werde (UA 22). Diese Annahme steht jedoch mit dem weiteren Tathergang nicht in Einklang, nach dem der Angeklagte die Münzen einer ihm nicht bekannten Angestellten der Volksbank Paderborn zum Verkauf angeboten und sich damit einverstanden erklärt hat, daß die Münzen zunächst einer Echtheitsprüfung unterzogen werden, ehe es zu einem Kaufabschluß kommt.

Ein vollendeter Betrug kann auch nicht darin erblickt werden, daß der Angeklagte von dem Prokuristen Wie schließlich 20.000,-- DM in Anzahlung auf den Ankauf der Münzen erhalten hat. Es kann dahinstehen, ob in dem Verhalten gegenüber dem Prokuristen WEB eine neue Täuschungshandlung und eine erneute Irrtumserregung gesehen werden kann, denn jedenfalls hat die Strafkammer nicht ausreichend dargetan, daß die Volksbank durch die "vorbehaltlich Echtheit und Ankauf der Stücke" erfolgte Anzahlung (UA 5) einen Vermögensschaden erlitten hat. Die Volksbank hat in dem bewußten Risiko, daß es sich bei den fraglichen Münzen um Fälschungen handelte, auf den Kaufpreis 20.000,-- DM anbezahlt. Ihr war klar, daß sie im Falle des Vorliegens von Fälschungen nur einen Rückzahlungsanspruch gegen den vermögenden Angeklagten hatte, den sie durch Belastung seines Kontos durchsetzen konnte. Ob durch die Auszahlung der 20.000,-- DM ein Vermögensschaden in Form einer Vermögensgefährdung eingetreten ist, zeigt ein Vergleich des Gesamtvermögens der Bank und des Angeklagten vor und nach der

Auszahlung. Es kommt darauf an, welchen Wert der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Hingabe des Anzahlungsbetrages im Verhältnis zu diesem hat. Ergibt dieser Vergleich die Minderwertigkeit des Rückerstattungsanspruchs im Verhältnis zu der erlangten Anzahlung, so kann eine Vermögensgefährdung vorliegen. Eine solche ist Jedoch ausgeschlossen, wenn sich die Bank ohne Schwierigkeiten wegen ihrer Forderung befriedigen kann oder wenn sonst Umstände vorhanden sind, die sie vor einem Verlust schützen (R6St 74, 129, 130 f.; BGHSt 15, 24, 27; BGH NJW 1964, 874; BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 -2 str 209/81). Das muß im Einzelfall geprüft werden. Hierüber hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen. Der Angeklagte war ersichtlich nicht rückzahlungsunwillig. Wie die Strafkammer an anderer Stelle festgestellt hat, ist er Eigentümer mehrerer bebauter und wertvoller Grundstücke. Offenbar hatte die Volksbank selbst auch keinerlei Schwierigkeiten darin gesehen, durch Belastung des Kontos des Angeklagten wieder zu dem verauslagten Betrag zu kommen. Bei dieser Sachlage ist es fehlerhaft, das Vorhandensein eines Vermögensschadens einfach zu unterstellen (vgl. auch Lackner in LK 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 187, 214 ff.).

Dieser sachlichrechtliche Mangel führt zur Aufhebung des Urteils. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

3. Der neue Tatrichter wird versuchen müssen zu klären, welche Vorstellungen der Angeklagte beim Erwerb der Münzen hatte. Da unechte Münzen nur einen sehr geringen Wert haben, spricht der vom Angeklagten mit seinem Verkäufer vereinbarte Kaufpreis von 750,-- DM je Stück gegen die Annahme, er habe es für möglich gehalten, bei den Münzen könne es sich möglicherweise um Fälschungen handeln. Auch die Tatsache, daß er ohne weiteres mit einer Prüfung der Münzen durch die Bank einverstanden war, spricht eher da-

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für, daß der Angeklagte die Münzen für echt hielt. In diesem Falle wäre erneut zu prüfen, ob sich der Angeklagte einer Hehlerei in Form des Sichverschaffens oder des Absetzens schuldig gemacht hat (vgl. LK 10. Aufl. § 259 StGB Rdn. 18 ff. und 24 ff.). Ein versuchter Betrug zum Nachteil der Volksbank Paderborn könnte dann gegeben sein, wenn diese kein Eigentum an den Münzen erlangen konnte.

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Goydke