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BGH Beschluss vom 07.08.1984 – 1 StR 377/84

1. Strafsenat

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Be

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_377/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen 1. Josef H aus AB dort geboren am &. 1961,

2. Klaus Karl-Hans F aus Map, geboren am. EB 1941 in beide zur Zeit in Haft, - Sachbezeichnung: Herbert DEEP u.a. -

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen: |

1. Auf die Revisionen der Angeklagten He und FEB wird das Urteil der Jugend-Kammer des Landgerichts Augsburg vom 1.Februar 1984 hinsichtlich dieser beiden Angeklagten sowie hinsichtlich des Mitangeklagten Herbert DB im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklag-

ten He und FB werden als unbe-

gründet verworden.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten De, HEMEEB und FEED wegen eines gemeinschaftlich begangenen versuchten Verbrechens des schweren Raubes in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe (DW) und zu Freiheitsstrafen (HB und FEB) verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten HB und Fe die Verletzung des materiel-

len Rechts, Der Angeklagte HB rügt insbesondere seine Verurteilung als Mittäter; es komme höchstens Gehil-

fenschaft in Betracht. Beide Revisionen wenden sich auch gegen die Strafzumessung.

Die Schuldsprüche sind frei von Rechtsfehlern (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 20.6.1984). Die Strafaussprüche können jedoch nicht bestehenbleiben.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Jugendkammer hat eine Milderung der Strafen der Angeklagten FE und HE nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt, der Umstand, daß die Täter auf ein Mehr an strafbarem Tun verzichtet hätten, könne nicht zu einer Strafmilderung hinsichtlich des bereits verwirklichten Straftatbestandes führen (UA S. 30). Diese Erwägung erweckt in zweifacher Hinsicht Bedenken. Wenn die Nichtvollendung des Raubversuchs tatsächlich auf dem "Verzicht" der Angeklagten beruhen würde, wäre das für die Angeklagten nicht bloß ein Strafmilderungs-, sondern gemäß § 24 StGB sogar ein Strafausschließungsgrund. Außerdem liegt der zitierten Erwägung der Jugendkammer offenbar die Vorstellung zugrunde, daß beim Versuch die Nichtmilderung der Regelfall sei; denn mit einer solchen Erwägung könnte eine Milderung wegen Versuchs stets abgelehnt werden. Das ist so nicht richtig. Die Entscheidung über die Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB erfordert eine Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit der Täter (BGHSt 16, 351, 353). Diese Gesamtbetrachtung hat die Jugendkammer nicht angestellt, sondern statt dessen nur darauf abgestellt, daß "die Täter ...,‚abgesehen vom

Zusammensuchen und Wegschaffen der Beute, bereits alles ihrerseits zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan" hätten (UA S, 29). Zwischen dieser Erwägung und den sonstigen Ausführungen der Jugendkammer besteht zudem ein unvereinbarer Widerspruch. Denn die Jugendkammer hat anschließend selbst darauf hingewiesen, daß die Angeklagten FR und DEEP nicht das Ausmaß an Gewalt angewandt haben, das zur Überwindung des Widerstandes des Opfers erforderlich gewesen wäre und zu dem die beiden Angeklagten körperlich auch durchaus in der Lage gewesen wären. Davon abgesehen ist "das Zusammensuchen und Wegschaffen der Beute" bei einem Raubüberfall keineswegs so unwesentlich, daß es bei der Prüfung der Frage, ob die Täter ihrerseits bereits alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan haben, völlig außer Betracht bleiben kann. Die Strafen der Angeklagten Ha und FEED müssen deshalb neu zugemessen werden.

Außerdem muß gemäß § 357 StPO auch der gegen den Mitangeklagten DEEP ergangene Strafausspruch aufgehoben werden. Die Jugendkammer hat mit Recht darauf hingewiesen (UA S. 28/29), daß zwar die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts für die Zumessung einer Jugendstrafe nicht gelten, daß aber günstige Umstände, die bei einem Erwachsenen die Anwendung eines geänderten Strafrahmens

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rechtfertigen können, bei der Zumessung einer Jugendstrafe angemessen berücksichtigt werden müssen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß sich die rechtsfehlerhaften Erwägungen der Jugendkamner zu § 23 Abs. 2 StGB auch für den Mitangeklagten DB nachteilig ausgewirkt haben."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Nr. III. des Urteilstenors wird von der Aufhebung des den Angeklagten H@WWB betreffenden Strafausspruchs nicht berührt.

Herdegen Kuhn Maul

Schikora Foth