Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 26.07.1984 – 1 StR 280/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 280/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Harald Ha — aus St, dort geboren am EB. EENEEB 1949, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes
Ho
Fra
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Ziffer 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am
26. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Januar 1984 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Ob die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO durch-
greift, kann dahinstehen (vgl. dazu Gollwitzer in Löwe/
Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 265 Rdn. 47; BGHSt 29, 274 = NJW 1980, 2479 = VRS 59, 128). Sie betrifft nur die An-
ordnung der Führungsaufsicht, die auf Grund der Sachbe-
schwerde - als Teil des Rechtsfolgenausspruchs - ohnehin aufgehoben werden muß.
Das Landgericht kommt bei der Strafzumessung zu dem Ergebnis, es seien "keine Gesichtspunkte erkennbar geworden,
die zugunsten von Harald HaB sprechen" (UA S. 14). Dies steht mit den Feststellungen nicht in Einklang. Aus ihnen ergeben sich verschiedene Umstände - wie schlechte finanzielle Lage als Tatmotiv; Sicherstellung der nicht erheblichen Beute kurz nach der Tat -, die als Strafmilderungsgründe in Betracht kommen.
Wenn das Landgericht die strafmildernde Bedeutung dieser Umstände ohne weiteres verneint, ohne hier-
für eine Begründung zu geben, so ist zu besorgen,
daß es die ür den Angeklagten sprechenden Umstände nicht umfassend in Erwägung gezogen und angemessen gewichtet hat (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 26.2.1980 - 1 StR 23/80 - und vom 10.5.1983 - 1 StR 206/83). Dieser Verstoß gegen § 46 Abs. 2 StGB kann die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben.
Die weitergehenden Angriffe der Revision sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch für die zusätzlichen Erwägungen in der Gegenerklärung
vom 6. Juli 1984. Die Ausführungen zum Merkmal der Gewalt tragen den Feststellungen des Tatrichters nicht ausreichend Rechnung (vgl. UA S. 7).
Herdegen Richter am Bundesgerichtshof Schikora Dr. Ulsamer ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Herdegen
Foth Granderath