Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 10.05.1983 – 1 StR 206/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
dba
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 206/83 BESCHLUSS Al“.
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Mehmet BB aus UM, geboren am ®. EEE 1962 in CE (TEE), zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Bee wird das Urteil des Landgerichts Ulm/ Donau vom 6. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Soweit sich der Beschwerdeführer mit einer Verfahrensrüge und sachlichrechtlichen Angriffen gegen den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils wendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Auf die Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. April 1983 wird verwiesen,
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2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht kommt bei der Strafzumessung zu dem Ergebnis, zugunsten des Angeklagten hätten sich keinerlei Gesichtspunkte gefunden (UA S. 37). Diese Beurteilung ist nach den Feststellungen zu den Taten und zum Täter nicht ohne weiteres verständlich, denn aus ihnen ergeben sich verschiedene Unmstände - Entwurzelung des Angeklagten durch den Wegzug aus der Heimat, schlechte finanzielle Lage als Motiv der Raubüberfälle, nur versuchter Mord -, die strafmildernd ins Gewicht fallen könnten. Das Landgericht geht darauf nicht nur nicht ein, sondern verneint, ohne daß es dafür eine Begründung gibt, die durchaus mögliche strafmildernde Bedeutung dieser Umstände. Infolgedessen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Die verhängte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird durch die Aufhebung des Strafausspruchs ersichtlich nicht berührt.
Herdegen Maul Foth Granderath Schimansky