Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 26.02.1980 – 1 StR 23/80

1. Strafsenat

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E74

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 23/80 BESCHLUSS ib),

in der Strafsache

gegen

den Friseur Günther W gu aus PD.

dort geboren am iD 946, zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

B/q

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Oktober 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurtckverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

I. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

II. Entgegen dem Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 28, Januar 1980 hat der Senat das Rechtsmittel einstimmig für begründet erachtet, soweit es sich gegen ‘den Strafausspruch wendet. Es ist zu besorgen, daß das Landgericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, nicht gegeneinander abgewogen und hierdurch § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB verletzt hat. Nach den Strafzumessungserwägungen „konnte das Gericht keine für den Ange-

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klagten sprechenden Umstände finden. Daß der Angeklagte während seines ganzen bisherigen Lebens fleißig arbeitete und für seine Familie sorgte, hält das Gericht für selbstverständlich. Dies ist kein Strafmilderungsgrund" (UA S. 22/23). Hiernach lehnt es der Tatrichter ab, diese für den Angeklagten sprechenden Umstände in die nach § 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB gebotene Abwägung einzubeziehen und sie mit den gegen den Angeklagten sprechenden Umständen abzuwägen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.

Pikart Woesner Herdegen Kuhn Ulsaner