Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 07.06.1985 – 2 StR 300/85

2. Strafsenat

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724 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 300/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Damenfriseur Marco GEB zus BED (Schweiz),

dort geboren am «> 1963, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 1985

gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom

4. Februar 1985, soweit es ihn betrifft,

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ‚andere Jugendkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Die Revision des Angeklagten, mit der er die sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch

einer Freiverurteilt. Verletzung unbegründet

im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung

des Strafausspruchs.

Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte, der

seit Mai 1984 Kokain "sniefte", in Amsterdam ca. 20 g

eines Kokaingemisches zum Eigenverbrauch und

verbrachte

es am Zollamt Aachen-Horbach in die Bundesrepublik Deutschland, wobei er selbst 18,669 g bei sich trug, sein Begleiter die als "Wegzehrung" für beide vorgesehene Menge von 2,196 g. Die Gesamtmenge des Rauschgifts enthielt

13,584 g Kokainhydrochlorid.

Die Strafkammer hat es abgelehnt, den für minder schwere Fälle des § 30 BtMG geltenden Strafrahmen anzuwenden. Die hierfür gegebene Begründung ist unzureichend, weil sie unberücksichtigt läßt, daß das Rauschgift ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt war und daß die eingeführte Menge zwar nicht mehr gering (BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 2 StR 685/84 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), aber auch nicht besonders groß ist. Werden derartige Mengen ausschließlich zum Eigenverbrauch eingeführt, liegt es nahe, einen minder schweren Fall zu bejahen (B6HSt 31, 163 ff; BGH Strafverteidiger 1983, 202 und 332; BGH, Beschluß vom 20. Juli 1984 - 2 StR 381/84 -; ständige Rechtsprechung).

ART

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei Beachtung der aufgeführten Umstände zur Anwen-

dung des Ausnahmestrafrahmens gekommen wäre.

Meyer Maier Theune

Niemöller Gollwitzer