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BGH Beschluss vom 13.07.1984 – 4 StR 394/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 394/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Harald Karl Ro aus De, geboren am GEB 1945 in GERD,

wegen versuchten Totschlags

orL 4

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Februar 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt Jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Schwurgerichtskammer hat im Hinblick auf das Verhalten der Ehefrau des Angeklagten, die intime Beziehungen zu einem anderen Mann aufgenommen hatte, und seiner infolge Alkoholgenusses erheblich verminderten Schuldfähigkeit im

Sinne des § 21 StGB einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags angenommen und den Strafrahmen des § 213 StGB gemäß §§ 23, 49 StGB gemildert, weil es beim Versuch geblieben ist; ihr stand daher für die Strafbemessung ein Rahmen zur Verfügung, der von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe reichte.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Tatgericht ausgeführt, daß innerhalb des gegebenen Strafrahmens "besondere Milderungsgründe nicht zu berücksichtigen" seien. Die alkoholische Enthemmung des Angeklagten und das Verhalten seiner Ehefrau seien "schon für die Anwendung des § 213 StGB herangezogen worden" und dürften deshalb "wegen des Verbotes der Doppelverwertung nicht noch einmal mildernd berücksichtigt werden" (UA 19).

Diese Auffassung ist rechtsfehlerhaft. Entgegen der Meinung der Schwurgerichtskammer dürfen die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte auch bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Da für die eigentliche Strafzumessung eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, ist es nicht angängig, wesentliche mit dem jeweiligen Milderungsgrund zusammenhängende Umstände bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens unberücksichtigt zu

lassen (BGHSt 26, 311 f; BGH JR 1980, 335, 336; BGH StrVert 1982, 522; 1983, 60; vgl. ferner G. Hirsch in LK 10. Aufl.,

§ 49 Rdn. 2 und § 46 Rdn. 107). Da die festgesetzte Strafe sich nahe an der Obergrenze des Strafrahmens befindet, den der Tatrichter zur Verfügung hatte, ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.

Salger Knoblich Ruß

Goydke Meyer-Goßner