Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 17.10.1984 – 2 StR 591/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 591/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kellner Reinhart Wi aus U u
geboren am EEE 1949 in MEERE / TEE, Zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Waffengesetz u. a.
H
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I.
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. März 1984
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a sowie eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b WaffG, ferner der gefährlichen Körperverletzung und der Bedrohung - alle in Tateinheit stehend - schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Schwurgerichtskamner hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen das Waffengesetz in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist teilweise begründet. Zutreffend macht der Angeklagte geltend, daß die Annahne von Tatmehrheit nicht gerechtfertigt war. Nach den Urteilsfeststellungen beschaffte er sich den Revolver nebst Munition, um ihn bei der unausweichlichen, auch von ihm gewollten Auseinandersetzung mit dem Zeugen TEE» zu dessen Einschüchterung verwenden zu können (Bl. 9, 17, 26 UA). Die Waffe setzte er bei der Bedrohung und der gefährlichen Körperverletzung ein. Diese Taten werden durch das Delikt des verbotenen Führens der Waffe gemäß § 52 StGB zu einer rechtlichen Einheit mit
dem unerlaubten Erwerb der Waffe verbunden (ständige Rechtsprechung des Senats, u. a. BGHSt 29, 184, 186; 31, 29 ff; Urteile vom 31. März 1982 - 2 StR 641/81 - und vom 21. April 1982 - 2 StR 657/81 - sowie Beschluß vom 24. September 1982 - 2 StR 474/82). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Mösl Müller Meyer
Maier Gollwitzer