Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 04.07.1984 – 3 StR 134/84

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Hotelier Andre D EB zu: SB, zevoren ar EB 323 in Eco (Algerien),

wegen Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg Laufhütte Dr. Gribbohm Zschockelt als beisitzende Richter,

Staatsanvalt mug

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iiiEEEENNEEEEEEE

als Verteidiger,

Justizangestelltc (un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 1983

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Brandstiftung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg.

‘Soweit der Angeklagte das Urteil über die Frage der Verurteilung wegen schwerer statt wegen einfacher Brandstiftung hinaus angreift, ist die Revision i.S. des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Hinsichtlich der unzulässigen Angriffe des Angeklagten gegen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung ist lediglich zu bemerken, daß der Tatrichter rechtsfehlerfei entscheidend auf die Würdigung der vielen gegen den Angeklagten insgesamt sprechenden Tatsachen und Gesichtspunkte abgestellt hat (UA S. 39). Dabei war es ihm unbenommen, neben anderen Umständen seiner Überzeugungsbildung auch Erfahrungssätze mit Wahrscheinlichkeitsaussagen zugrunde zu legen (vgl. Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 48). Im Hinblick auf die festgestellten "Brandbeschleunigungsmittel-Spuren" (UA S. 16, 22) brauchte die Strafkammer der Frage zu heute ohnehin nicht zugelassenen und nicht verwendeten brennbaren chemischen Reinigungssubstanzen nicht weiter nachzugehen, sondern konnte sich damit begnügen, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen eine solche Brandursache sicher ausgeschlossen ist (UA S. 38/39). Daß ein anderer Täter als der Angeklagte die Brandstiftung begangen hat, ist rechtsfehlerfrei ausgeschlossen (UA S. 32 bis 36), wenn auch die Strhfkammer an einer Stelle (UA S. 34) - nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe versehentlich - das Wort "yollkommeh unwahrscheinlich" statt "aus-

geschlossen" verwendet hat.

Allerdings ist der Angeklagte zu Unrecht wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden.

Das Landgericht hat hierzu festgestellt: Das vom Angeklagten und seiner Ehefrau betriebene, von ihnen angemietete Hotel grenzte nach beiden Seiten an Wohnhäuser mit feuerbeständigen Trennwänden an. Am 18. Dezember 1981 hatten die letzten Gäste das Hotel gegen Mittag verlassen. Der Angeklagte schloß die Eingangstür des Hotels mit dem einzigen hierfür vorhandenen und stets in seinem Besitz befindlichen Schlüssel eigenhändig ab. Weil es sich nicht lohnte, den Hotelbetrieb zwischen Weihnachten und Neujahr aufrecht zu erhalten, sollte das Hotel in dieser Zeit geschlossen bleiben. Ein entsprechender Hinweis war an der Eingangstür angebracht. Wegen seiner ausweglosen finanziellen Situation setzte der Angeklagte das Hotel in der darauffolgenden Nacht in Brand, um den Versicherungswert zu realisieren.

Nach Auffassung der Strafkammer hat sich der Angeklagte der schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Denn er habe ein zur Wohnung von Menschen dienendes Gebäude in Brand gesetzt. Daß es im Zeitpunkt der Inbrandsetzung unbewohnt gewesen sei, stehe nicht entgegen, weil es nach seiner Zweckbestimmung weiterhin zur Wohnung von Menschen, nämlich zur Aufnahme von Gästen gedient habe.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach § 306 Nr. 2 StGB muß das in Brand gesetzte Gebäude "zur Wohnung von Menschen dienen". Es genügt nicht,

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daß es hierzu bestimmt oder geeignet ist. Vielmehr muß es tatsächlich bewohnt werden, mag auch der Bewohner zur Tatzeit abwesend sein (RGSt 60, 136, 137; BGHSt 16, 394, 395; 23, 1145 26, 121, 122).

An der nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Voraussetzung für den Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB, daß in dem Hotel Menschen wohnten, fehlt es. In dem Gebäude befand sich keine Wohnung. In allen vier Etagen waren nur Hotelzimmer, die zur Tatzeit von niemandem bewohnt waren. Der Angeklagte und seine Ehefrau wohnten in einem Nebenhaus. Zwar wäre die Sache anders zu beurteilen, wenn auch nur ein einziger Gast ein Zimmer des Hotels gemietet und dort für eine Zeit seinen tatsächlichen örtlichen Lebensmittelpunkt gehabt hätte, nur bei der Brandlegung - vorübergehend -— abwesend gewesen wäre (vgl. BGHSt 26, 121; BGH NStZ 198?, 420). Das war aber nicht der Fall. Hier hatten die letzten Gäste das Hotel verlassen.

Keine Rolle spielt, daß die Hotelzimmer möbliert waren und jederzeit wieder zur Wohnung von Menschen dienen konnten. Denn die Bestimmung und Bienung zur Wohnung genügt nicht (RGSt 60, 136, 137; BGHSt 23, 114). Das in einem Gebäude befindliche Mobiliar ist nicht nach § 306 Nr. 2 StGB geschützt. Ob und in welchem Umfang der Täter vor der Tat Mobiliar aus einem unbewohnten Gebäude entfernt hat, ist gleichgültig (BGHSt 16, 394, 396; BGH bei Holtz MDR 1981, 981).

Auf den Meinungsstreit, ob bei Wochenend- oder Ferienhäusern § 306 Nr. 2 StGB eingreift (vgl. z.B. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 306 Rdn. 7 einerseits und Horn in SK § 306 Rdn. 7 andererseits), ist nicht ein-

zugehen, weil es sich um eine andere Problemstellung handelt. Dort kann der Inhaber jederzeit spontan den Entschluß fassen, sich tatsächlich in sein Wochenendoder Ferienhaus zu begeben. Nur mit einem solchen Fall des zeitweisen Wohnens in einem Gebäude befaßt sich die vom Generalbundesanwalt angeführte Entscheidung in OGHSt 1, 24h,

Schließlich ist der Tatbestand des 8 306 Nr. 2 StGB auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu bejahen, daß an beiden Seiten des Hotels Wohnhäuser angebaut waren. Denn das Hotel bildete weder mit dem einen noch mit dem anderen Nebenhaus ein einheitliches zusammenhängendes Gebäude (vgl. BCH GA 1969, 118; BGH, Urteil vom 17. März 1977 - 1 StR 97/77; BGH, Beschluß vom 7. April 1981 -

4 StR 136/81), sondern war von diesen als Bauwerk und im übrigen durch Brandwände getrennt.

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Nach alledem ist der Angeklagte nicht der schweren Brandstiftung, wohl aber der Brandstiftung gemäß § 308

StGB schuldig. Die Strafe muß durch den Tatrichter neu zugemessen werden.

Schmidt Dr. Schauenburg Laufhütte

Dr. Gribbohm Zschockelt