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BGH Beschluss vom 07.04.1981 – 4 StR 136/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 136/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Herbert S aus B - ACEEEB, seboren am 1948 in M ,

2. John Me H GES aus Hu, zeboren am EEE 1946 in P L »

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

5%

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. April 1981 einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten Si wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. Dezember 1980, auch soweit es den Mitangeklagten HB >etrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt worden sind,

b) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten Sg verhängte Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten Si und die Revision des Angeklagten | werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils im übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte HW hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3%

Gründe§

Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil kann insoweit, auch hinsichtlich des Mitangeklagten HEEEM (5 357 StPO), keinen Bestand haben.

1. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Angeklagten durch das Inbrandsetzen des Gaststättenraumes in dem vom Angeklagten SE zepachteten Gebäude die Voraussetzungen des § 306 Nr. 3 StGB erfüllt haben. Die insoweit getroffenen Feststellungen reichen jedoch dafür nicht aus.

Da die Gaststätte nur noch unregelmäßig geöffnet war und das Feuer nach Mitternacht gelegt wurde, hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, daß die Räumlichkeit zu einer Zeit in Brand gesetzt wurde, "während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen" (§ 306 Nr. 3 StGB). In dieser Hinsicht enthalten die Urteilsgründe jedoch keine Feststellungen. Ihnen ist auch nicht zu entnehmen, daß das Gebäude zur Tatzeit im Mai 1980 noch als Hotel genutzt wurde und daß deshalb möglicherweise Hotelgäste hätten gefährdet sein können. Zwar hat der Angeklagte bis Ende 1977 auch "durch Zimmervermietung" Einkünfte erzielt (UA 3). Da er aber nach seiner einstweiligen Unterbringung im Landeskrankenhaus und anschließender Untersuchungshaft ab Anfang Dezember 1979 ersichtlich nur "die Gaststätte" weiter betrieb (UA 4), kann ohne zusätzliche Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß auch der Hotelbetrieb noch im Jahre 1980 weitergeführt worden ist.

2. Ob die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB vorliegen, läßt sich nach den bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht abschließend beurteilen.

Uu-—

Soweit die in dem Gebäude gelegenen Wohnungen der Angeklagten betroffen sind, liegt es nach den hier festgestellten Umständen nahe, daß diese vor der Brandlegung aufgegeben worden sind und deshalb für die Tatbestandsverwirklichung des § 306 Nr. 2 StGB ausscheiden (vgl. BGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 395/396). Zu dem Gebäude kann aber auch die Wohnung der Eheleute Bö@B gehören, die in dem "unmittelbar angrenzenden Nebenhaus" liegt (UA 8); insoweit kann es sich nach natürlicher Auffassung um ein einheitlich zusammenhängendes Gebäude im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB handeln (vgl. BGH GA 1969, 118; Dreher/Tröndle, 4o. Aufl., § 306 StGB Rdn. 4 m.w.Nachw.).

Das Urteil war deshalb im bezeichneten Umfang aufzuheben, auch wenn die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen VersicherungsbetrugsRechtsfehler nicht erkennen läßt.

Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke