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BGH Urteil vom 20.06.1984 – 2 StR 246/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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6/84 URTEIL

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in der Strafsache

gegen

den Rangierarbeiter Andreas Hop aus Te, geboren am ib 135: in Wei SE, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof «B> als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE zu: >>

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte «am

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Januar 1984 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß nach den Worten "Der Angeklagte wird" die Worte "wegen Totschlags" eingefügt werden.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist rechtskräftig des Totschlags an seiner Ehefrau schuldig gesprochen. Nachdem der Strafausspruch des ersten Urteils vom Revisionsgericht aufgehoben worden war, hat die Strafkammer nunmehr gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten festgesetzt.

Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Sachrüge ist unbegründet.

Nach den Feststellungen zum rechtskräftigen Schuldspruch hatte die Ehefrau den Angeklagten durch zweckwidrige Verwendung eines zur Schuldentilgung bestimmten Geldbetrages hintergangen und dann die zunächst zugesagte Mitwirkung bei der Regelung der Angelegenheit - im Anschluß an ein Telefongespräch, als dessen Anrufer der Angeklagte den früheren Ehemann seiner Frau vermutete - ohne weitere Erklärung verweigert. Darüber war es zu einem Streitgespräch gekommen, das in der Bemerkung der Ehefrau gipfelte: "Du spinnst wohl". Darauf ergriff der Angeklagte "ziemlich verzweifelt und in Erregung" ein vor ihm liegendes Messer mit einer Klingenlänge von 19 cm und rammte es "in seinem sturmartigen Affekt" der von ihm abgewandt

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vor der Kommode knieenden Frau mit voller Wucht

in den Rücken. Als sie sich umdrehte und entsetzt fragte, was er da mache, "geriet der Angeklagte vollends außer sich" und würgte sie mehr als eine Minute lang. "Da ihm in seiner Raserei Jetzt jedes Mittel recht war, um seinen Vernichtungswillen in die Tat umzusetzen, ergriff (er) erneut das Messer und stach es seinem Opfer in die rechte Halsseite",. Anschließend holte er eine Krawatte, schlang sie seiner Ehefrau um den Hals und zog kraftvoll zu. Sodann schlug er der Sterbenden auf die rechte Schläfe. Schließlich ergriff er einen Keramikkrug und schleuderte ihn auf das Gesicht seiner Frau, die spätestens jetzt kein Lebenszeichen mehr von sich gab (UA Bl. 12, 13).

Im Zeitpunkt der Tat war seine Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen. Jedoch handelte es sich bei der Tat des Angeklagten "um eine Primitivreaktion, in der der im Angeklagten aufgestaute Affekt plötzlich freigesetzt wurde. Als sicherer Anhaltspunkt dafür sprechen die Tatsituation, der Umstand, daß der Angeklagte zuvor niemals als aggressiv aufgefallen war, und sein Verhalten nach der Tat. Die große Wucht dieses sich in der Tat entladenden Affektes zeigt sich eindrucksvoll darin, daß der Angeklagte bei der Tötung seiner Ehefrau zu allem griff, was ihm als Werkzeug tauglich erschien, sowie daß er minutenlang regelrecht wütete. Der Angeklagte stand während der gesamten Tatausführung unter einem hochgradigen Affekt im Sinne einer Explosivreaktion. Dieser Affekt war besonders

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intensiv und heftig. Dafür spricht auch die Tatsache des mehrfachen Wechsels der Tatausführung" (UA Bl. 21, 22).

Bei der Straffestsetzung im angefochtenen Urteil hat die Strafkammer die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt, jedoch wegen der erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten von der Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht. Im Rahmen ihrer Prüfung, ob "sonst ein minder schwerer Fall" des Totschlags vorliege, hat sie die als "entlastend und strafmildernd ... berücksichtigt(en)" Umstände den als "belastend und straferschwerend gewertet(en)" gegenübergestellt. Als Milderungsgrund hat das Gericht unter anderem angeführt, "daß es sich bei der Tat um eine auf einer tiefgreifenden Bewußtseinstrübung beruhende abnorze Erlebnisreaktion, eine Primitivreaktion handelte"

(UA Bl. 30). Straferschwerend hat es dem Angeklagten angelastet, daß die Tat nicht auf einer unvorbereiteten Krisensituation beruhte. Vielmehr sei sich der Angeklagte auf Grund vorangegangener Mahnschreiben eines Kreditinstituts und einer Aussprache mit seiner Frau darüber im klaren gewesen, daß hier eine erhebliche Spannung aufgebaut war (UA Bl. 30).

Auch diese letzten Erwägungen enthalten keinen Rechtsfehler. Mit dem Hinweis auf die in enger Beziehung zur Tat stehenden Umstände bringt die Strafkammer zum Ausdruck, der Angeklagte habe zu einer Zeit, als seine Schuldfähigkeit noch nicht eingeschränkt war, die Möglichkeit einer Verschärfung

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der Spannung voraussehen und einer gegebenenfalls bei ihm aufkommenden Erregung gegensteuern können und müssen. Diese Erwägungen enthalten eine zulässige weitere, mit dem vorerwähnten Milderungsgrund in Zusammenhang zu sehende Kennzeichnung des Unrechtsgehalts der Tat (vgl. BGH NStZ 1984, 118 und 259).

Entgegen dem Vortrag der Revision hatte der Angeklagte nach den Feststellungen zum rechtskräftig gewordenen Schuldspruch "trotz der Schnelle des Geschehensablaufs (gesehen), daß seine Frau ihm den Rücken zuwandte", Die übrigen Ausführungen besagen, daß es ihm auf den in der Überraschung liegenden Vorteil nicht ankam, vielmehr gleichgültig war, in welcher Stellung er seine Frau antraf. Damit ist die Erwägung im angefochtenen Urteil vereinbar, daß er die objektive Beeinträchtigung ihrer Wehrfähigkeit erkannte. Wenn die Strafkammer hierin einen Straferschwerungsgrund sieht, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluß vom 14. September 1983 - 2 StR 535/83).

Bei der Erwägung, daß der Angeklagte sechsmal mit fünf wechselnden Mitteln zur Tat angesetzt hat, war sich die Strafkammer bewußt, "daß dieser mehrfache Wechsel der Tatausführung Ausdruck einer besonderen Intensität des sich bei dem Angeklagten entladenden Affekts war". Weil jedoch"bei allen Handlungsteilen seine Schuldfähigkeit (nur) erheblich eingeschränkt ..., nicht etwa für einzelne Handlungsteile ausgeschlossen" war, hat das Gericht den Schuldgehalt höher eingestuft "als bei einem

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eintaktigen oder gleichartig mehrtaktigen Geschehen" (UA Bl. 30 bis 32). Auch hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Bei der Beurteilung der Intensität des Affekts hat die Strafkammer auch die der Tat nachgehenden, aber zu ihr noch in unmittelbarer Beziehung stehenden Umstände berücksichtigt (vgl. BGH NStZ 1984, 118). Dazu gehören die tiefe Verzweiflung und die Reue des Angeklagten ebenso wie die Geistesgegenwart, mit der er nach der Tat (unzutreffende) schlüssige Erklärungen für seinen Zustand und für die Abwesenheit seiner Ehefrau ersinnen konnte. Daß die Strafkammer dabei übersehen haben könnte, daß die zuletzt erwähnte Fähigkeit auch Auswirkung der Ernüchterung sein kann, die durch die Erkenntnis des Geschehenen eingetreten ist (vgl. BGH NStZ 1983, 19), oder daß sie ihm hierbei, was unzulässig wäre,

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die Verschleierungsmaßnahmen als solche in einer das Strafmaß beeinflussenden Weise angelastet haben könnte, erscheint ausgeschlossen.

Vors. Richter am BGH Müller Maier Dr. Mösl ist erkrankt

und kann deshalb nicht

unterschreiben.

Müller

Theune Gollwitzer