Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 14.09.1983 – 2 StR 535/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 535/83 BESCHLUSS VIE) in der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Gerd GC EEE aus Hama, dort geboren am@. WEB 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 11. März 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch ist hingegen aufzuheben.
Das Schwurgericht wertet unter anderem zu Lasten des Angeklagten, daß bei der Tötung eines seiner Opfer "objektiv das Merkmal der Heimtücke gegeben" gewesen sei, daß der Angeklagte aus "einem vergleichsweise geringfügigen Anlaß heraus die auch bei ihm bestehende Hemmschwelle, einen Menschen zu töten, gleich zweimal übersprungen" und "insgesamt zehnmal auf sein Opfer, teilweise mit großer Wucht, eingestochen" habe.
Diese Erwägungen sind fehlerhaft: "Objektive Heimtiücke" durfte dem Angeklagten nicht angelastet werden. Es könnte ihm hier allenfalls vorgeworfen werden, daß er einen Menschen tötete, der - wie er erkannte - keine Chance hatte, sich zu wehren. Die strafschärfende Berücksichtigung der mit großer Wucht geführten zahlreichen Messerstiche ist deshalb bedenklich, weil diese Art der Tatausführung Folge der dem Angeklagten zugutegehaltenen schuldmindernden Affektüberflutung im Sinne von § 21 i.V.m. § 20 StGB gewesen sein kann.
Schließlich hätte die Verhängung der nahe an die Höchstgrenze heranreichenden Gesamtfreiheitsstrafe einer eingehenden Begründung bedurft.
Mösl Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer
L 2
ir