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BGH Beschluss vom 13.06.1984 – 4 StR 325/84

4. Strafsenat

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13.6- BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 325/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Gottfried E mE aus Re, geboren am EEE. 1957 in THEEEEENr,

wegen Betruges u.a. .

or

27

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. Januar 1984 im Schuldspruch zu Fall V, 1 (Maria AU) geändert und der Angeklagte insoweit wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (83 263, 267, 52 StGB) verurteilt;

b) das Verfahren im Fall V, 4 der Urteilsgründe (SER, und Ste) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) beschränkt.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnmittels zu tragen.

2. Der Antrag des Verteidigers, ihn dem Angeklagten für das Revisionsverfahren beizuordnen, wird verworfen.

Gründe§

Im Fall V, 1 (Maria A) hat der Angeklagte von der Geschädigten Geldbeträge erlangt, welche er vorgefaßter Absicht entsprechend nicht in voller Höhe zu der

versprochenen Schuldenregulierung verwandte, sondern für eigene Zwecke verbrauchte (UA 31). Dieses Verhalten ist entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA 60) nicht als Untreue, sondern als Betrug zu ahnden (BGHSt 6, 67; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl., § 266 Rän. 54). Der Sen: hat den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da die zugelassene Anklage bereits Betrug angenommen hatte.

Auf den Strafausspruch wirkt sich die Änderung der rechtlichen Beurteilung nicht aus. Der Senat kann auch ausschließen, daß der Wegfall des Betrugsvorwurfs in dem Fall V, 4 (SC und St@Mb) die Höhe der Strafe zu beeinflussen vermag.

Sonst hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt. Daher ist die Revision zu verwerfen.

Für die begehrte Beiordnung des Verteidigers im Revisionsverfahren ist kein Raum, Einlegung und Begründung der Revision gehören zum Verfahren vor dem Landgericht; die Verteidigerbestellung obliegt insoweit dem Vorsitzenden der

or

Strafkammer (Laufhütte in KK § 140 Rdn. 5, 6). Eine Hauptverhandlung hat der Senat nicht durchgeführt.

Salger j Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner