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BGH Beschluss vom 08.06.1984 – 2 StR 293/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 293/84 BESCHLUSS Se

in der Strafsache

gegen

Horst Peter Paul EB , zeboren am EEE 193: in vu Ostpreußen, zuletzt wohnhaft KB -Ring 35, MP, zur Zeit in

dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mainz,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1. Februar 1984 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die auf die Sachrüge gestützte Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit der Angeklagte des schweren Raubes und des versuchten schweren Raubes schuldig gesprochen worden ist. Hingegen können die Verurteilung wegen Bedrohung und der gesamte Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der an Alkoholparanoia leidende Angeklagte maskiert eine Bank betrat. Um das Personal einzuschüchtern und zur Übergabe von Bargeld zu bewegen, rief er dabei "Überfall, Überfall". Unmittelbar darauf sagte er zu einem Angestellten: "Du brauchst dich nicht zu verstecken, ich

wollte nur einmal sehen, wie ihr reagiert", und verließ die Bank.

Das Landgericht stellt weiter fest, den Angeklagten habe der Mut verlassen, als seine bedrohliche Maskierung allein keinen Erfolg zeitigte (UA S. 11); er habe zunächst den Vorsatz gehabt, mit Gewalt gegen die anwesenden Angestellten an das Geld zu gelangen, dann jedoch von weiteren Ausführungshandlungen abgesehen, obwohl sein Verbrechensplan noch durchführbar gewesen sei. Der Angeklagte sei deshalb in strafbefreiender Weise vom unbeendeten Versuch eines Raubes zurückgetreten, habe jedoch die Bankangestellten mit der "Bedrohung" (gemeint ist: Begehung) eines gegen sie gerichteten Verbrechens, nämlich eines Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB bedroht" (UA S. 13/14).

Diese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach § 241 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein bestimmtes Verhalten androht, das als Verbrechen zu beurteilen wäre. Hat der Täter bereits mit der Ausführung einer verbrecherischen Handlung begonnen, so kann diese Ausführungshandlung selbst nicht zugleich als Androhung des begonnenen Verbrechens bezeichnet werden. Eine Drohung

kann nur als Inaussichtstellung, als Hinweis auf etwas Zukünftiges begriffen werden. In der Verwirklichung eines Geschehens kann aber nicht zugleich seine Inaussichtstellung liegen. Ein versuchter Raub oder der Versuch einer räuberischen Erpressung kann allerdings gleichzeitig die Bedrohung mit einem weiteren Verbrechen, etwa

dem des Mordes oder des Totschlags, enthalten. So, wenn der Täter eine Pistole auf sein Opfer richtet und dieses mit dem Erschießen bedroht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1977 - 5 StR 310/77), oder wenn sein Verhalten aus anderen Gründen als Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für das Leben des Bedrohten anzusehen ist.

Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen indes eine derartige Bewertung nicht. Die Verurteilung wegen Bedrohung ist deshalb aufzuheben.

2. Die Strafkammer hat bei der Verurteilung wegen schweren Raubes und versuchten schweren Raubes "das ihr in § 21 eingeräumte Ermessen hier angesichts des Schuldgehalts der Taten des Angeklagten dahin ausgeübt, daß sie keine Herabsetzung des Regelstrafrahmens vorgenommen, sondern die in dieser Vorschrift eingeräumte Milderungsmöglichkeit bei der Strafzumessung berücksichtigt hat".

Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer die Bedeutung der allgemeinen und besonderen Strafzumessungsregeln für die Bestimmung des Strafrahmens und die Strafzumessung im engeren Sinne verkannt hat. Es lag nicht im freien Ermessen des Tatrichters, von der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung Gebrauch zu machen oder

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nicht. Er hatte vielmehr zunächst zu prüfen, ob eine Gesamtwürdigung aller Umstände - auch ohne Heranziehung der besonderen gesetzlichen Milderungsgründe im Sinne

von § 49 StGB - die Annahme eines minderschweren Falles rechtfertigte. War das zu bejahen, dann durfte eine weitere Verminderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ebenfalls nicht nach freiem Ermessen abgelehnt werden, der Tatrichter hatte vielmehr eine Gesamtabwägung vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob die schuldmindernden Faktoren durch andere schulderhöhende ausgeglichen wurden (vgl. auch BGH NJW 1981, 1221). Wurde der Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vermindert, so stand dies einer nochmaligen Berücksichtigung der zu seiner Bestimmung verwerteten Gesichtspunkte bei der Strafzumessung im engeren Sinne nicht entgegen (vgl. BGHSt 26, 311, 312; BGH Strafverteidiger 1982, 522 und 1983, 60).

3. Der neu entscheidende Tatrichter wird im Falle einer erneuten Verurteilung wegen Bedrohung auch zu beachten haben, daß es nicht gerechtfertigt ist, die Bedrohung mit einem Verbrechen im Zusammenhang mit einem wegen Rücktritt vom Versuch straffreien Banküberfall ausnahmslos und ohne weitere Begründung mit Freiheitsstrafe zu ahnden, zumal bei Vergehen der Bedrohung bisher ganz überwiegend nur Geldstrafen verhängt wurden.

AP

Sollte wieder eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt werden, die der Summe der Einzelstrafen nahekommt, so wäre dies besonders zu begründen.

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer