Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 05.06.1984 – 5 StR 217/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5.StR 217/84
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Elektromechaniker Jürgen W (EEE
‚aus SE», geboren am @W. NEED 1950 in Desip,. zur Zeit in Haft,
‚2. den selbständigen Kaufmann Rainer Sch in
aus Sup, dort geboren an &. EB 1943,
3. den Maler Erich Komp aus Sei, dort geboren am MW. EEE 1942,
4. den Kellner Norbert D EEE aus Kai, dort geboren an. EEE 1356,
5. den Matrosen Werner. Sc EEE aus Sc, dort geboren am D. EEEEEEB 1945,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Juni 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten KB und
Dem wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Juni 1983 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als das Landgericht nicht bestimmt hat, nach welchem Maßstab die von diesen beiden Beschwerdeführern in Spanien erlittene Freiheitsentziehung auf die Strafe angerechnet wird.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten KB und DeEEEB zu entscheiden hat,
Auf die Revision des Angeklagten Sch wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom
14. Juni 1983 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Verfall eines 10.000 DM übersteigenden Geldbetrages angeordnet worden ist. Zur Entscheidung darüber, ob dieser Betrag nach § 74 c StGB eingezogen wird, wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Sch»
zu entscheiden hat.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
KD, Se und Sch@B sowie die Revisionen der Angeklagten Wein und SCEEB werden
als unbegründet verworfen; die Angeklagten
WEB und SCHE haben die Kosten ihrer
Revisionen zu tragen.
Gründe§
1. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat der Tatrichter nicht bestimmt, nach welchem Maßstab die Freiheitsentziehung, die die Angeklagten KW und Beil in Spanien für die Dauer von fast einem Jahr erlitten haben (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Mai 1984 S. 10 sowie Bd. I Bl. 13, Bd. VII Bl. 1, 9, 127 d.A.), auf die verhängten Freiheitsstrafen anzurechnen sind. Den Urteilsgründen läßt sich nicht etwa entnehmen, daß der Tatrichter die in Spanien erlittene Untersuchungshaft in gleicher Weise wie die Haftverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland bewertet hat; vielmehr hat der Tatrichter als wahr unterstellt, daß der Angeklagte DeBP während seiner Haftzeit in Spanien "unerträgliche Bedingungen zu ertragen hatte", unter deren Nachwirkungen er noch heute leidet (UA S. 46).
2. Die Anordnung des Verfalls (§§ 73, 73 a StGB) hinsichtlich des Angeklagten Sch@WB hat insoweit keinen Bestand, als sie einen 10.000 DM übersteigenden Betrag betrifft; denn der Angeklagte Sch@@P hat nach den Feststellungen über die Rückzahlung des von ihm gewährten Darlehens hinaus einen Vermögensvorteil (§ 73 Abs. 1 StGB) nur in Höhe von 10.000 DM erlangt. Allerdings kommt, weil der Darlehensbetrag zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat gebraucht worden ist (§ 74
Abs. 1 StGB), eine Einziehung des Wertersatzes nach § 74 c StGB
in Höhe der Darlehenssumme von 10.000 DM in Betracht. Die Entscheidung hierüber hat der Tatrichter nach seinem Ermessen zu treffen. Sie ist dem Senat verwehrt.
3. Das Schreiben des Verteidigers des Angeklagten S ck vom 16. Mai 1984 und das Schreiben des Verteidigers des Angeklagten Sch@ vom 29. Mai 1984 haben vorgelegen.
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