Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Entscheidung vom 30.05.1984 – 2 StR 233/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
in der strafsache
gegen
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die Kosmetikerin Nevin 1959 in ci ED (Türkei)
geboren am
wegen Verstoßes gegen da
as Betäubungsmittelg®
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt 39 au: "uiEREEEn
als Verteidiger der Angeklagten,
Justizangestellte u
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 1983 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die der Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte vom Vorwurf, in fünf Fällen mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben sowie in einem Fall eine falsche Verdächtigung (in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat und übler Nachrede) begangen zu haben, freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer vom Generalbundesanwalt teilweise vertretenen Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
Die Verfahrensrügen sind teilweise mangels ausreichenden Sachvortrags (vgl. § 344 Abs. 2 StPo, BGHSt 3, 213) unzulässig oder im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Rügen:
1. Im Fall 3 der Anklage hat das Gericht nicht § 264 StPO verletzt. Es hat vielmehr die durch Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß unterbreitete Tat untersucht und - bei Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vorgetragenen Sachverhalts - innerhalb des durch § 264 StPO gesteckten Rahmens kein strafbares Verhalten der Angeklagten feststellen können. Sie hat dementsprechend die Angeklagte (nur) vom "Vorwurf der Anklage" freigesprochen. Sollte die Angeklagte eine Tat begangen haben, die außerhalb des Bereiches liegt, den die zugelassene Anklage gemäß § 264 StPO erfaßt, so wird sie vom Freispruch nicht berührt.
ASe
2. Die Beanstandung, der Zeuge Feyzali DEE, Neffe eines Mitangeklagten im Ursprungverfahren, sei nur über sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO, nicht aber über sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO belehrt worden, ist zwar berechtigt; auf dem Verfahrensfehler beruht aber das Urteil nicht.
Die Strafkammer hat die Aussage dieses Zeugen nur im Fall 5 der Anklage bei der Prüfung der Frage verwertet, ob die Angeklagte am 3. Mai 1981 auf der Kaiserstraße in Frankfurt am Main von ihm 100 g Heroingemisch übernommen habe. Die Angeklagte hatte den Vorwurf bestritten und erklärt, DEE vor der Hauptverhandlung nicht gekannt zu haben. Entsprechend hatte DEE ausgesagt (UA Bl. 15). Zu dieser Frage hatte DEE ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß §§ 55 StPO. Er war darüber belehrt worden und hatte dennoch ausgesagt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Belehrung dahin, daß er mit Rücksicht auf seinen Onkel zusätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO habe, hier zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Zwar ist es denkbar, daß ein Zeuge bei Verweigerung der Auskunft auf bestimmte Fragen gemäß § 55 StPO in Verdacht zu geraten fürchtet und deshalb lieber (falsch) aussagt, diese Besorgnis aber im Hinblick auf das umfassende Weigerungsrecht gemäß § 52 StPO, sofern er es kennen würde, nicht hätte und auf dieser Grundlage schweigen würde. Im vorliegenden Fall jedoch, in dem der Strafkammer die für eine Verurteilung ausreichenden Beweise fehlten, ist auszuschließen, daß das Schweigen des Zeugen
bringens der Beschwerdeführerin keinen den Freispruch gefährdenden Mangel aufgedeckt. Anlaß zur Erörterung besteht nur hinsichtlich folgender Gesichtspunkte:
Zum Fall 1 der Anklage hat die Strafkammer nicht festgestellt, daß die Angeklagte selbst eine eigene Tatplanung eingeräumt hat. Mit "ihrem" Plan meint das Gericht vielmehr den Plan der Zeugen DW und Demir.
Hinsichtlich des Anklagevorwurfs Nr. 2 kann offenbleiben, ob die Strafkammer die Aussage des Zeugen DEE in bedenkenfreier Weise gewürdigt hat. Sie hat die Frage der Tatbeteiligung der Angeklagten Jedenfalls auch auf der Grundlage des vom Zeugen geschilderten Geschehens geprüft. Dabei hat das Gericht alle für eine Tatbeteiligung sprechenden Indizien, auch im Zusammenhang, gewertet, ohne daß ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen wäre. Wenn es sich auf dieser Grundlage nicht davon überzeugen konnte, daß sich die Angeklagte mit der Tat anderer mehr als in den Formen der bloßen Mitwisserschaft, Anwesenheit und nachträglichen Besprechung befaßt habe, muß dies vom Revisionsgericht hingenommen werden (vgl. die in BGH NStZ 1984, 180 dargelegten Grundsätze).
2. Die Beweiswürdigung zum Vorwurf der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB im Fall 6 der Anklage ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht lückenhaft,.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte am 24. November 1981 dem Staatsanwalt mitgeteilt, sie habe von ihrem inhaftierten Verlobten erfahren, der
Zollfahndungsbeamte TG Have "Belastungszeugen gegen ihren Verlobten mit Geldbeträgen zwischen 200,-- und 500,-- DM gekauft" (UA Bl. 17). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Gericht als unwiderlegt erachtet, daß die Angeklagte seinerzeit die von ihrem Verlobten erhaltene Mitteilung geglaubt hatte.
In der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte dahin eingelassen, ihr Verlobter habe damals gesagt, TEE have Mithäftlinge mit dem Versprechen der Haftentlassung zu bestechen versucht, Ag» zu belasten. Insoweit hat das Gericht nur ihre Einlassung wiedergegeben. Es hat also nicht etwa festgestellt, die Angeklagte habe bei Anzeigeerstattung mit einem solchen Verhalten Tg (Versprechen der Haftentlassung) gerechnet, ihn aber wissentlich eines anderen Verhaltens (Geldversprechen) verdächtigt.
Vielmehr ergeben die Urteilsgründe, daß zwischen der damaligen Mitteilung der Angeklagten gegenüber dem Staatsanwalt und ihrer späteren Einlassung in der Hauptverhandlung ein Widerspruch besteht. Das meint auch die Beschwerdeführerin. Sie sieht lediglich eine Lückenhaftigkeit darin, daß sich die Strafkammer mit dem Widerspruch nicht auseinandergesetzt hat. Diese Unterlassung gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht. Daß die Strafkammer Umstände übersehen haben könnte, die den Schluß auf eine Verdächtigung wider besseres Wissen zuließen, ist nicht anzunehmen. Insbesondere wären die nächstliegenden Erklärungen, daß die Angeklagte sich nicht mehr erinnerte oder sich mit der in der Hauptverhandlung gegebenen Darstellung eher entlasten zu können
glaubte, keine Grundlage für eine solche Folgerung. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Hinsicht ebenfalls nichts vorgetragen.
Auch zu Erörterungen darüber, daß die Angeklagte "trotz bestimmter Kenntnisse der Verteidiger des Beschuldigten BD bei dessen Rechtsanwälten keine Erkundigungen über die Richtigkeit der Vorwürfe einholte und ohne Begleitung von einem Rechtsanwalt diese Anschuldigungen vornahm und später auch aufrechterhielt" (Revisionsbegründungsschrift vom 1. Dezember 1983 Bl. 9), mußte sich die Strafkammer nicht gedrängt sehen. Grundlage für die Anzeige der Angeklagten war die von ihr für richtig gehaltene Mitteilung ihres Verlobten. Ihre Einlassung hat offensichtlich zu der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage nichts Sachdienliches ergeben. Daß in diesem
BZ
Zusammenhang verdachtbegründende Umstände erkennbar
gewesen, aber ungeprüft geblieben seien, ist von der Revision nicht vorgetragen und auch sonst nicht er-
sichtlich.
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer