Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 15.04.1987 – 2 StR 104/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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De
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 104/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Maurer Siegfried K EEE aus FEED ,
dort geboren am EEE 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Koch Michael ME zu: > ort geboren am EEE :952, zur Zeit in Strafhaft in
anderer Sache,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Laufhütte
Theune
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt EEE aus |
als Verteidiger des Angeklagten FB
2. Rechtsanwalt Dr. WW aus FEED
als Verteidiger des Angeklagten JB.
Justizangestellte EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten JB gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. No-
vember 1986 werden verworfen.
Der Beschwerdeführer JB Hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Jung.
Die Rechtsmittel sind unbegründet.
Die zur Tatzeit 23 und 24 Jahre alten Angeklagten, die
selbst Heroin konsumierten, fuhren auf Initiative des Ange-
klagten JB am 27. Juli, 3. August und 10. August 1986 von Frankfurt am Main nach Eschweiler, wo Mil für sich und KEEEEB zunächst 20 g, später 30 g und zuletzt 58 g einer Heroinzubereitung kaufte. Während die ersten beiden Mengen unter den Angeklagten gleichmäßig aufgeteilt wurden, erhielt KB aus dem letzten Kauf mit 33 g den größeren Anteil. Das erworbene Rauschgift hatte einen Heroinhydrochlor: gehalt von 37,2 %. Es war zur einen Hälfte für den Eigenverbrauch der Angeklagten bestimmt und sollte im übrigen verkauft werden. Entsprechend verfuhren die Angeklagten. Sie wurden am 12. August 1986 im Besitz von 0,31 g (JM) und 12,42 g (KEN einer Heroinzubereitung angetroffen und
festgenommen.
Das Landgericht bewertet die Tat deswegen als besonders schweren Fall des Handeltreibens, weil die Angeklagten gewerbsmäßig und mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng: Handel getrieben haben. Beim Angeklagten JB nmildert die Strafkammer den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG gemäß 88 31, 49 Abs. 2 StGB, weil der Angeklagte entscheidend zur Überführung der Lieferanten beigetragen hat. Straferschwere: berücksichtigt sie die einschlägigen Vorstrafen beider Angeklagten, strafmildernd ihre umfassenden Geständnisse, daß sie zum Zeitpunkt der Tat selbst Heroin konsumierten un: einen Teil des erworbenen Heroins verkauften oder verkaufen wollten, um ihren eigenen Heroinkonsum zu finanzieren. Daß der Angeklagte KB zu einer gleich hohen Strafe verurteilt wurde wie der Angeklagte JM. obwohl die Voraussetzungen des § 31 BtMG nur bei JB vorliegen, begründet das Landgericht damit, daß von JM nicht nur der erste Anstoß zu
den Heroinkäufen ausging, sondern daß er auch die Ankäufe
des Rauschgiftes ohne die Beteiligung des Angeklagten Krimm
abwickelte.
Die Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt halten
die Begründung der Strafzumessung für lückenhaft und deswegen rechtsfehlerhaft. Sie machen geltend:
Die Strafkammer habe bei der Strafzumessung nicht hinreichend ‚berücksichtigt, daß der Angeklagte Kl zur Tatzeit unter Bewährung stand und der Angeklagte Jung die Tat in einem Zeitpunkt begangen habe, in dem er sich in Strafhaft befand und dabei die Vorzüge eines sogenannten Freigängers genoß. Es habe auch strafschärfend bewertet werden müssen, daß die Angeklagten mit einer deutlich über der nicht geringen Menge liegenden Menge des besonders gefährlichen Betäubungsmittels Heroin in sich steigernder Intensität Handel getrieben, dabei zwei Regelbeispiele verwirklicht und tateinheitlich zum Handeltreiben sich des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hätten.
Der Angeklagte JB macht geltend, die Strafkammer habe dem Umstand, daß er "den ersten Anstoß" zur Tat gegeben habe, zu große Bedeutung beigemessen und den Schuldmilderungsgrund des § 31 BtMG nicht hinreichend berücksichtigt.
Die Strafzumessung weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
1. Die Strafkammer ist weder bei der Strafrahmenbestimmung noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf
die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat kennzeichnenden für oder gegen die Angeklagten sprechenden Tatumstände näher eingegangen, sondern hat sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt, die sich aus dem Vorleben und
dem Nachtatverhalten der Angeklagten ergeben.
Das ist im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden. Denn das Landgericht hat in der insgesamt nur kurzen Urteilsbegründung nicht nur die für den Schuldspruch unverzichtbaren Mindestfeststellungen getroffen, sondern auch die für den Unrechts- und Schuldumfang der Tat wesentlichen Umstände - Anlaß der Tat, Zahl der Einzelakte, jeweilige Menge und Reinheitsgehalt des erworbenen Heroingemischs, Anteile der zum Verkauf und zum Eigenverbrauch bestimmten Mengen, Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens, Sicherstellung eines Teils des Rauschgiftes - ausführlich dargestellt und zutreffend bewertet. Es ist ausgeschlossen, daß der Tatrichter diese - vor allem für die Strafzumessung bedeutsamen Feststellungen und Wertungen bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe außer acht gelassen hat. Im übrigen sind - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - die Gesamtmengen des Rauschgifts, das die Angeklagten verkauft haben oder verkaufen wollten, mit 25 g (JB) und 29 g (KB) eines Heroingemischs von 37,2 % Heroinhydrochloridgehalt (9,3 9 bzw. 10,79 g) nicht so erheblich, daß die Strafkammer ihnen hier innerhalb des bereits erhöhten Strafrahmens besonderes Gewicht zuerkennen mußte. Daß die Angeklagten mit den beiden ersten Teilakten zunächst nur verhältnismäßig wenig Rauschgift erwarben und später - beim dritten Teilakt - die doppelte Menge kauften, ist ebenfalls kein Umstand, den das Landgericht besonders
hervorheben mußte.
eo
2. Als wesentlichen Straferschwerungsgrund bewertet die Strafkammer die einschlägige Vorverurteilung beider Angeklagten. Daß der Angeklagte KMgerade wegen dieser einschlägigen Vorstrafe zur Zeit der Tat noch unter Bewährung stand und der Angeklagte JE seine Strafe - als Freigänger verbüßte, stellt die Strafkammer im Zusammenhang mit der Schilderung der einschlägigen Vorstrafen fest. Es kann davon ausgegangen werden, daß ihr diese Umstände bei der strafschärfenden Bewertung der einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten ebenso bewußt waren wie die Tatsache, daß die Angeklagten - KÜ nach einem Widerruf der Strafaussetzung zusätzlich zu der jetzt verhängten eine weitere Strafe zu verbüßen haben (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 3 StR 425/82).
3. Das Landgericht hat bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht erörtert, ob der wesentliche Beitrag des Angeklagten JB zur Aufklärung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus (8 31 BtMG) der Annahme eines besonders schweren Falles des Handeltreibens entgegensteht. Er hat jedoch die Strafe dem untersten Bereich des für den besonders schweren Fall vorgesehenen Strafrahmens entnommen. Das ist auch angesichts der Bedeutung der Geständnisse der Angeklagten für die Aufklärung der Tat und bei Berücksichtigung des Umstandes, daß sie selbst Heroin konsumierten,
nicht zu beanstanden.
Obgleich dem Angeklagten KÜÜÄR der keinen unmittelbaren Kontakt zu den Rauschgiftlieferanten hatte, der sich aus § 31 BtMG ergebende und hier wesentliche Strafmilderungsgrund nicht zugutekommen konnte, hält sich auch die gegen
ihn verhängte Strafe noch im Rahmen dessen, was vom Revisionsgericht als tatrichterliche Wertung hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. März 1985 - 1 StR 122/85; vom 25. Mai 1985 - 3 StR 123/84; vom 4. Juli 1984 - 3 StR 213/84 -; vom 3. Juni 1982 - 1 StR 176/82; vom 11. August 1981 - 1 StR 357/81 und vom 6. Mai 1980 - 1 StR 88/80).
Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei begründet, warum gegen
beide Angeklagte die gleichen Strafen verhängt wurden.
Nach allem ist die Strafzumessung rechtlich nicht zu
beanstanden.
Herdegen Müller Meyer
Laufhütte Theune