Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 02.07.1985 – 1 StR 226/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR- 226/85 URTEIL

in der Strafsache

gegen

WU 955 ir. un.

*

- Sachbezeichnung: CM u.a. -

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte u

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

41. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. Januar 1985, soweit es den Angeklagten TEEN petrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge gegen die Zubilligung von Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wendet, hat im Umfang . der Anfechtung Erfolg.

Das Landgericht hat die Zubilligung verminderter Schuldfähigkeit auf die psychische Drogenabhängigkeit des Angeklagten und seine Furcht vor körperlichen Entziehungssymptomen gestützt (UA S. 16, 26). Abgesehen

davon, daß die als wesentlich festgestellten Tatmotive des Angeklagten - er habe dem früheren Mitangeklagten CEEEM neifen wollen und außerdem eine seinen Bemühungen entsprechende Entlohnung erwartet (UA S. 15, 16) - gegen ein Handeln unter dem Druck einer enthemmenden Sucht sprechen, reichen die vom Landgericht angeführten -Kriterien nicht aus, die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit- zu begründen. Verminderte Schuldfähigkeit als Folge des Betäubungsmittelkonsums ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen; ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt (BGH MDR 1981, 508; BGi, Urteil vom 28. Oktober 1976 - 2 StR 2h2/7E; Urteil

vom 16. Mai 1984 - 2 StR 97/84; Urteil vom 21. Februar 1985 - 1 StR 812/84).

Eine Depravation des Angeklagten infolge langjährigen Drogenmißbrauchs hat das Landgericht jedoch ebenso wie ein Handeln unter dem Druck akuter Entzugserscheinungen ausdrücklich verneint (UA S. 26); der Angeklagte hat die Tat auch nicht in einem aktuellen Rausch begangen. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB liegen danach nicht vor. Der Strafausspruch des landgerichtlichen Urteils konnte deshalb keinen Bestand haben.

Die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung zugunsten des Angeklagten vorgebrachten Einwendungen gegen die Strafzumessung hat der Senat gemäß § 301 StPO geprüft; dabei hat sich kein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.

Schauenburg Kuhn Maul

Schikora Granderath