Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 14.05.1984 – 4 StR 154/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ALS. v4
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 154/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Walter Me aus KW, geboren am iimmmp 1933 in HE ae zur
Zeit in Haft,
wegen Bankrotts u.a.
SO
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Verurteil-
ten am 14. Mai 1984 beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten im Schriftsatz vom 4. April 1984 werden auf seine Kosten zurück-
gewiesen.
Gründe§
Der Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Juli 1980 wegen mehrerer Fälle der Untreue, des Betrugs und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat der Senat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 7. Juli 1982 als unbegründet
verworfen.
Der Verurteilte behauptet mit am 7. April 1984 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 4. April 1984, seinerzeit seien dem A. Strafsenat zur Entscheidung über die Revision des Verurteilten nicht sämtliche Ordner Strafakten, insbesondere aber nicht die von seinem Verteidiger auf den Antrag des Generalbundesanwalts auf Beschlußverwerfung abgegebenen Gegenerklärungen vom 2. Juni 1982, vom 7. Juni 1982 und vom 14. Juni 1982 vorgelegt worden. Hätte der Senat, so meint der Antragsteller, von den Gegenerklärungen Kenntnis genommen, so wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dem
Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 1982
gemäß § 349 Abs. 2 StPO gefolgt, sondern hätte Termin
zur Hauptverhandlung über seine Revision bestimmt.
Der Antragsteller will deshalb eine neue Revisionsverhandlung erreichen und stellt mit Schriftsatz vom 4. April 1984 folgende Anträge:
"]. das Revisionsverfahren, das auf Grund der
am 11. Juli 1980 eingelegten und am 19. und
30. Oktober 1981 sowie am 15. Februar 1982 begründeten Form- und Sachrügen durchgeführt worden ist, und das am 07. Juli 1982 gemäß
dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 1982 durch den Beschluß des 4. Strafsenats des BGH gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wurde, gemäß § 359 StPO wieder aufzuneh-
men,
2. gegebenenfalls für die Versäumung der Frist des § 347 Abs. 3 Satz 2 StPO gemäß § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-
währen,
3. den Beschluß des 4. Strafsenats des BGH vom 07.07.1982 sodann wieder aufzuheben und in dem wieder aufgenommenen Revisionsverfahren eine
Hauptverhandlung anzuberaumen."
Das Begehren des Verurteilten bleibt erfolglos.
1. Es kann dahinstehen, ob gegen revisionsgerichtliche
Entscheidungen aus jedem der in § 359 StPO genannten
Wiederaufnahmegründe ein Wiederaufnahmeverfahren statthaft ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 8. Juni 1977 - 2 ARs 129/77) jedenfalls
ist dem Revisionsgericht nach Inkrafttreten des 1. Strafverfahrensreformgesetzes am 1. Januar 1975 aufgrund des
S$S 367 StPO (i. Verb. m. $ l4o a GVG) "jegliche" Zuständigkeit für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren gegen von ihm erlassene Urteile oder die einem solchen gleichgestellten Entscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO genommen worden, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag nur ein Mangel des revisionsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wird. Zur Prüfung eines solchen Antrages ist das gemäß § 140 a GVG zu bestimmende Landgericht zuständig. Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß der Verurteilte, sofern er tatsächlich, was nicht dem Inhalt der Begründung seines Gesuchs entspricht, ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebt, dieses vor dem gemäß S 367 Abs. 1 StPO i. Verb. m. § 140 a GVG zuständigen Landgericht anzubringen hätte. Damit sind auch die weiteren Anträge des Verurteilten, die er mit Schriftsatz vom
18. April 1984 geltend gemacht hat, gegenstandslos.
2. Bei zutreffender Würdigung des Vorbringens des Verurteilten ergibt sich allerdings, daß er in Wirklichkeit beanstandet, ihm sei ausreichendes rechtliches Gehör gemäß § 33 a StPO seinerzeit nicht gewährt worden (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 634 f; BVerfGE 42, 364, 367; BVerfG NJW 1984, 1026), denn er behauptet in erster Linie, seine Gegenerklärungen gemäß § 349 Abs. 3 StPO seien dem Senat vorenthalten worden. Das trifft jedoch nicht zu.
Die zum Verwerfungsamtrag des ‚Generalbundesanwalts vom Verteidiger des Antragstellers eingereichten Schriftsätze sind nämlich rechtzeitig zur Kenntnis des Senats gekommen und bei der Beschlußentscheidung gemäß S 349 Abs. 2 StPO berücksichtigt worden. Der Antragsteller zieht aus der Einblattierung der Gegenerklärungen in die Hauptakten (= Strafakten des Tatgerichts), aus ihrer. Paginierung in diesen Akten und aus ihrem äußeren Zustand zu Unrecht den Schluß, daß diese Schriftstücke dem Senat vorenthalten worden seien. Abdrucke der Gegenerklärungen vom 2. Juni 1982, 7. Juni 1982 und 14. Juni 1982 wurden nach Eingang beim Senat am 3. Juni 1982, 8. Juni 1982 und 16. Juni 1982 zum Senatsheft genommen und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung über die Revision des Antragstellers. Seine Ausführungen sind bei der Verwerfungs-
entscheidung mitberücksichtigt worden.
3. Der Senat hat den Antrag des Verurteilten ferner als Gegenvorstellung gegen seine Entscheidung vom 7. Juli 1982 behandelt, soweit der Antragsteller geltend macht, dem Senat seien nicht sämtliche Bände der Strafakten vorgelegt worden. Auch insoweit erweist sich das Vorbringen des Verurteilten als nicht geeignet, die ergangene Senatsentscheidung abzuändern. Dabei kann auch hier dahingestellt bleiben, ob der Senat befugt wäre, seine Entscheidung zu widerrufen oder aufzuheben, wenn der Tatsachenvortrag des Antragstellers zutreffen würde. Darauf kommt es nämlich
hier nicht an.
Es ist dem Senat heute nicht mehr möglich nachzuprüfen, wie viele und welche Aktenbände ihm bei der Entscheidung über die Revision vorgelegen haben. Jedenfalls konnten
oUV
alle auf die Sachbeschwerde und die Verfahrensrügen erforderlich gewordenen Nachprüfungen, soweit die Hauptakten dazu erforderlich waren, durchgeführt werden.
Schon zu Beginn der mehrtägigen Beratung fiel hierbei auf, daß die Seitenzahlen des in den Hauptakten befindlichen Originalurteils nicht mit denen der neu geschriebenen Ausfertigungen übereinstimmten, weil unter anderem durch den geänderten Zeilenabstand der Ausfertigung Verschiebungen aufgetreten waren. Daran erinnern sich die Richter, die seinerzeit ebenfalls an der Beschlußverwerfung mitgewirkt haben. Der Senat konnte jedoch in keinem Punkt feststellen, daß Urschrift und Ausfertigung inhaltliche Abweichungen enthielten. Der Antrag gibt daher auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung keinen Anlaß zu einer Aufhebung
des Beschlusses vom 7. Juli 1982.
4. Der hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsamtrag ist nicht zulässig. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Entscheidung zu einem rechtskräftigen Abschluß gekommen ist (BGHSt 17, 94). Dies gilt auch für Fälle, in
denen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur Einreichung einer schriftlichen Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO erbeten wird (BGH GA 1980, 390). Im übrigen muß dem Wiedereinsetzungsamtrag auch deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der Antragsteller tatsächlich keine Frist versäumt
hat, wie bereits unter 2. dargelegt worden ist.
Salger Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goßner