Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 02.05.1984 – 3 StR 126/84
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 126/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Studenten Holger Frank Bodo D EEE aus Do. geboren am EEE 1960 in Dual,
wegen Landfriedensbruchs u.a.
zZ
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts und zu Ziff. 2 auf dessen Antrag am 2. Mai
1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24. November 1983 im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen das Versammlungsgesetz (§ 27 VersG) entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer unter anderem wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall nach § 125 a Nr. 2 StGB verurteilt. Daneben tritt der ebenfalls erfüllte Straftatbestand des § 27 VersG zurück, da dessen Unrechtsgehalt von der bezeichneten Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs miterfaßt ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 - 5 StR 699/67, bei Dallinger MDR 1968, 727 zum Verhältnis von § 125 Abs. 2 StGB aF zu § 303 StGB; BGH, Beschluß vom 5. Februar 1982 - 3 StR 33/82 zum Verhältnis von § 243 Abs. 1 Nr. 2 zur Sachbeschädigung; KG JR 1979
249 mit zustimmender Anmerkung Geerds zum Verhältnis von
§ 243 Abs. 1 Nrn 1, 2 zu § 303 StGB; vgl. auch BT-Drucks. 8/1845, S. 11, wonach § 27 VersG zu § 53 Abs. 3 Nr. 5 WaffG in Gesetzeskonkurrenz steht). Die Annahme von Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Versammlungsgesetz hat sich nach der Überzeugung des Senats auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt; soweit das Landgericht bei der Strafzumessung darauf abhebt, daß die Tat des Angeklagten mehrere Straftat bestände erfüllt hat (UA S. 23), waren dafür ersichtlich maßgebend der tateinheitlich mit dem Landfriedensbruch begangene Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und die gefährliche Körperverletzung, die zusätzliche Unrechtselemente enthalten und mit, gegenüber § 27 VersG,wesent-
lich höheren Strafdrohungen bewehrt sind.
Dr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte Dr. Gribbohm zschockelt