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BGH Urteil vom 07.05.1968 – 5 StR 699/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

‚wegen Iandfriedensbruch u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Burdesrickter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (iin als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt 7 :.: ED

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte REED

- -...Inun mut. Ir TA 2 ıoan + 10.

ad uLlaı

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Si ,

Sc, GENE, aD zu VE, Tu un 4 T» wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 10.Mai 1967 gegen sie mit den Feststellungen aufgehoben. Auf die Revision des Angeklagten Sig» wird das Urteil gegen ihn |

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Sachbeschädigung wegfällt,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Sig und die Revisionen der Angeklagten Gi unä

Mi werden verworfen. Die Angeklagten CP una Vvı ED tragen

die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen, das insoweit auch über .die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

4 -

Gründe§

Das Lardgericht hat die Angeklagten SU, SEE» Sc, EHE, aD -. (EEE. "ED, ED un: Ta wegen schweren Landfriedensbruch in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, SÜg9 zudem in Tateinheit mit Sachbeschädigung, den Angeklagten Mil „ezen Lanafriedensbruch verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

A.

Die Revisionen der Angeklagten Sw; ScHiB.

ICE, "EEE zu VE, TEE un: TE üringen mit

folgender Verfahrensbeschwerde durch.

Das Landgericht hat das Begehren des Verteidigers dieser Angeklagten, den Zeugen Polizeiobermeister Fre: u befragen, "ob ihm bekannt sei, daß einige der Hochzeitsgäste in Schlägereien schon einmal verwickelt worden seien und evtl. auch deswegen vorbestraft seien", durch den Beschluß zurückgewiesen, "Fragen danach, ob einer der Zeugen wegen Körperverletzung bestraft ist, werden nicht zugelassen". Mit Recht erblicken die Beschwerdeführer hierin einen Verstoß gegen die §§ 240, 241 Abs.2 StPO. Der Beschluß enthält keine Begründung. Er hätte nur darauf gestützt werden können, daß die Fragen ungeeignet seien oder nicht zur Sache gehörten. Das scheidet hier aus. Die Vorbelastungen der Zeugen, die der Verteidiger erfragen wollte, standen mit. den gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfen der gemeinschaftlichen Körperverletzung und des schweren Landfriedensbruchs, der weitgehend durch Gewalttätigkeiten gegen Personen begangen wurde, in engem Zusammenhang. Sie konnten zumindest für die Glaubwürdigkeit der Zeugen von Bedeutung sein. Die Pflicht zur Wahrheitserforschung hätte es daher auch nicht gestattet, die Fragen etwa aus Rücksicht auf das Ansehen der Zeugen zurückzuweisen.

B.

Von den übrigen Revisionen hat nur die des Angeklagten Sig zun Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden versagen.

1. Der Angeklagte Giese. kenn die Aufklärungsrüge nicht darauf stützen, daß der Tstrichter die Angeklagten nicht genügend befragt habe.

2. § 244 Abs.3 StPO ist nicht verletzt. Der Hilfsbeweisamtrag, den der Verteidiger eines anderen Angeklagten (Altenbernd) gestellt hatte, betraf nur dessen eigenss Verhalten während der Schlägerei. Indem sich der Verteidiger des Beschwerdeführers Mi — ] diesem Antrag "anschloß", behauptete er nicht, dieser Angeklagte habe ebenso wie Altenbernd gehandelt. Entgegen der Meinung der Revision hatte die Strafkammer daher keinen Grund, die Wahrunterstellung, die sie zugunsten Altenbernds vorgenommen hat, auf den Beschwerdeführer "auszudehnen".

II. Das Einzelvorbringen der Revisionen zur Sachrüge ist unbegründet.

1. Sämtliche Revisionen rügen Verletzung des § 125 StGB. Die Merkmale des Landfriedensbruchs sind indessen im Urteil einwandfrei dargetan.

a) Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten mit früheren Mitangeklagten zusammengetan und eine aus 118 Personen bestehende Hochzeitsgesellschaft im Nachbardorf Barkhausen mit Schlägen und Steinwürfen angegriffen, um sich mit vereinten Kräften für eine Abfuhr zu rächen,

die der Angeklagte Süg von dem Zeugen BoD eingesteckt hatte. Zutreffend bejaht das Landgericht, daß sämtliche 12 Teilnehmer eine Menschenmenge bildeten. Ihre Zahl war, wie der Sachverhalt ergitt, groß genug, um den Platz vor der Gastwirtschaft, den sie zunächst freiprügelten, zu beherrschen und anschließend von dort aus mit Steinen und anderen Wurfgeschossen gegen die Hochzeitsgäste vorzugehen, die in den Räumen der Gastwirtschaft zum Teil vergeblich Schutz suchten.

b) Das Landgericht meint, die Angeklagten hätten sich noch nicht zusammengerottet, als sie in Buer abfuhren. Hierauf kommt es entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer auch nicht an. Das Landgericht erachtet es mit Recht für ausreichend, daß sich die Angeklagten auf dem Vorplatz der Gastwirtschaft vereinigten und alsbald eine Schlägerei begannen oder fortsetzten. Spätestens in diesem Augenblick trat ihr Wille.zu gemeinsamen gewalttätigen Handlungen offen zutage.

e) Als öffentlich erachtet das Landgericht die Zusammenrottung, weil an der Gastwirtschaft vorbeikommende Passamten, vor allem aber andere Teilnehmer der Festveranstaltungen in Buer jederzeit die Möglichkeit hatten, sich den Angeklagten anzuschließen. Das Landgericht bestätigt diese Feststellung durch den Hinweis, daß eine Gruppe aus Buer nach Barkhausen kam, um dem Geschehen zuzusehen. Hiergegen 1äßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.

dä) Zum inneren Tatbestand sagt das Landgericht, die Angeklagten wußten, daß sich eine unbestimmte Zahl von Personen an der Zusammenrottung beteiligen konnte (UA S.32). Es stellt weiterhin fest, daß allen Angeklagten "die Umstände des Geschehens spätestens im Zeitpunkt der Ankunft in Barkhausen" bekannt waren, und daß sich die

einzelnen Angeklagten an der Zusammenrottung beteiligten, nachdem sie die Schlägerei vor der Gastwirtschaft wahrgenommen hatten: Da die Teilnehmer entweder selbst Gewalttätigkeiten begangen haben oder sie geraume Zeit vor Augen hatten, bedurfte es keiner Hervorhebung, daß sich jeder einzelne bewußt war, durch seinen Anschluß oder durch sein Verbleiben die rechtswidrigen Ziele der gewalttätigen Menge

zu unterstützen.

e) Abwegig ist das Vorbringen sämtlicher Revisionen, die Schlägerei auf dem Vorplatz und die späteren Steinwürfe seien durch Notwehr gerechtfertigt oder durch vermeintliche Notwehr entschuldigt. Der Angeklagte gg» erhielt von dem Zeugen Be einen Schlag, als er mit der ersten Gruppe in gewalttätiger Absicht auf die Gastwirtschaft zuging. Der Angeklagte Mg zu Vie | wurde von den Hochzeitsgästen in das lokal gezogen, nachdem er sich an der Schlägerei beteiligt und versucht hatte, die Tür zur Gastwirtschaft aufzureißen. Im übrigen hatten sich die Angeklagten von vornherein zum Angriff auf die Hochzeitsgesellschaft gesammelt. Bei dieser Sachlage kann auch von einer Putativnotwehr keine Rede sein,

2. Zu den einzelnen Revisionen ist folgendes zu bemerken:

a) Sügghrauchte nicht in der Absicht zu handeln, den öffentlichen Frieden zu stören. Insoweit genügt der nachgewiesene Vorsatz. Seine Behauptung, er habe sämtliche Teilnehmer persönlich gekannt, widerspricht den Feststellungen (UA S.15). Auch das übrige Revisionsvorbringen entfernt sich in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt. |

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b) GM war. in der ersten "Meute auf die Gastwirtschaft zugekommen" (UA S.28). Diese Feststellung steht mit

UA 8.16 nicht in Widerspruch, wonach von den zuerst An-

gekommenen zumindest drei auf die Gastwirtschaft zugingen. Darauf, ob sie und die etwas später eintreffenden Angeklagten bereits in diesem Zeitpunkt eine Einheit biideten, kommt

es nicht an. Denn beide Gruppen hatten sich jedenfalls in dem Augenblick zusammengerottet, in dem fie übrigen Angeklagten ihre Autos verlassen hatten und auf dem Wege

zum Vorplatz waren (UA S.30). Die Ansicht des Landgerichts, nunmehr hätten beide Gruppen auch räumlich in so enger Verbindung gestanden, daß der gemeinsame friedensstörende Wille erkennbar geworden sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden, Zu diesem Zeitpunkt war aber die Schlägerei zwischen Sig, CMWPund ihren Gegnern noch im Gange

(UA S.16). Da eo ) "schon in Buer wußte, daß Süggp sich

mit verstärkten Kräften in Barkhausen rächen wollte"

(UA S.23), bedurfte es keiner näheren Durlegung, daß Giese mit dem Bewußtsein in die Schlägerei hineinging, die anderen Angeklagten stünden mit ihrem Willen und ihren vereinten Kräften hinter ihm.

c) Mi sar der Schlägerei für 5 bis 10 Minuten aus einer Entfernung von 12 bis 15 m zu. Was er davor oder danach tat, ist rechtlich unerheblich, so daß die Revisionsangriffe insoweit ins Leere gehen. Für seine Verurteilung aus § 125 Abs.1 StGB kommt es allein darauf an, ob die räumliche Verbindung des Angeklagten zu der Menschenmenge, die während seiner Anwesenheit Gewalttätigkeiten beging, eng genug war, um seine Gegenwart als Anschluß erscheinen zu lassen. Das hat die Strafkammer mit rechtsirrtumsfreier Begründung bejaht. Der Vorsatz wird durch die Feststellung ausgewiesen, der Angeklagte habe gewußt, was in Barkhausen geschehen solle; er habe Süggpmorslisch unterstützen wollen (UA S.24). Was die Revision hiergegen vorbringt, beruht auf abwegiger Deutung der Urteilsgründe oder auf unzulässiger

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eigener Beweiswürdigung. Zwischen dem Freispruch des früheren Mitangeklagten ScWund der Verurteilung des Angeklagten besteht kein Widerspruch. Denn im Gegensatz zu Sc hat sich der Angeklaste Miiirnicht an einer Stelle aufgehalten, an der er weder von den Hochzeitsgästen noch von den Angeklagten gesehen werden konnte (UA S.33,34). |

III. Auf die allgemeinen Sachrügen hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Hierbei hat sich nur folgender Rechtsfehler ergeben:

Bei dem Angeklagten Sügerblickt das Landgericht die Merkmale des schweren Landfriedensbruchs u.a. darin, daß er die Brauereireklame zerstört hat. Er durfte deshalb nicht außerdem wegen Sachbeschädigung bestraft werden (vgl. Schönke-Schröder, 13.Aufl., Anm.18 zu § 125 StGB). Indem dieser Teil der tateinheitlichen Verurteilung entfällt, kann auch der Strafausspruch gegen Süg keinen Bestand haben.

Sarstedt Siemer Schnitt

Börker Herrmann