Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 02.05.1984 – 2 StR 129/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ARE

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

L5.. 7

in der Strafsache

gegen

1. Modarage Douglas Sri Rohan de S a aus

FE, zeboren am Gi 1955 in Fa

Sri Lanka, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Nandana Sri Namal K gummi zus SO , zevoren 2m GE 1955 in

CB (Sri Lanka), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

AIG

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller

Dr. Meyer

B. Maier

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

GEB in ser Verhandlung, Staatsanwalt >

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt u :.: "ein

als Verteidiger des Ange-

klagten de Sg», Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

für Recht erkannt:

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31, August 1983 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit es den Angeklagten

de SM Hetristt,

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auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten in vollem Umfang,

b) soweit es den Angeklagten

betritt,

auf dessen Revision im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des An-

geklagten Kin wird ver-

worfen. Von Rechts wegen

Gründe?

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen - KB P von vier Jahren, de sg von drei Jahren - verurteilt und sichergestellte Gegenstände eingezogen. Gegen dieses Urteil wenden sich

die Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten de sm» betrifft, und die Angeklagten mit ihren auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten KO führt nur zur Aufhebung des gegen ihn gerichteten Strafausspruchs. Die Verurteilung des Angeklagten de s® ist auf seine Revision und auf die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang aufzuheben.

Das Landgericht hat festgestellt:

Ein Informant der Polizei namens TG schiug - zunächst ohne diese Eigenschaft mitzuteilen - dem bis dahin nicht mit Rauschgift in Berührung gekommenen Angeklagten de sn vor, seine Geldschwierigkeiten durch gewinnbringende Vermittlung von Rauschgiftgeschäften zu beheben. Der Angeklagte de Sg ging auf den Vorschlag ein und regte den Mitangeklagten KEED =n, Lieferanten für größere Rauschgiftmengen ausfindig zu machen. Nachdem Kg ebenfalls in Gewinnerwartung zugesagt hatte, stellte de Silva ihn dem Informanten vor; dieser teilte den Angeklagten mit, daß er und sein "Boss" - er meinte damit seinen V-Mann-Führer Do» - Haschisch und Heroin, jedoch nur in größeren Mengen, kaufen wollten.

Als de sg» an DEE eine Haschischprobe übergeben sollte, aber die Gefahr scheute, erklärte ihm der Informant,

"es bestehe kein Grund, ängstlich zu sein, denn

es könne nichts passieren, sein Boss sei Rauschgift-Agent und er arbeite für ihn. Im Falle einer Verhaftung, falls es überhaupt dazu kommen werde, sollte er sich ruhig verhalten, sein Boss werde

ihn schon nach kurzer Zeit wieder aus dem Gefängnis herausholen. Dies habe ihm De zugesagt. Der Angeklagte de sw glaubte den Angaben des Zeugen TB». ohne darüber mit dem Zeugen Du gesprochen zu haben, ging er davon aus, der Zeuge

DB habe eine entsprechende Befugnis, solche Zusagen zu machen" (UA Bl. 5, 6).

Der Angeklagte Km erfunr davon nichts.

In der Folgezeit machte der Informant die Angeklagten mit Di bekannt. Alle vier Personen trafen sich mehrfach. "Aufgrund der Versprechungen des Zeugen Te erklärte sich der Angeklagte de sD bereit, wie gefordert, eine Haschischprobe an den Zeugen I 7) zu übergeben. Die Übergabe dieser Probe,

0,9 Gramm Cannabisharz, erfolgte am 22. 10. 1982"

(UA Bl. 6). Bei-einem Treffen aller Beteiligten am

21. Oktober 1982 vereinbarte der Angeklagte Kg mit DW für den folgenden Tag die Lieferung von

530 kg Haschisch zum Preis von 8.000 bis 9.000 DM pro Kilogramm. Die Abwicklung des Geschäfts, um die sich

auch der Angeklagte de sD bemühte, unterblieb jedoch.

Anfang Oktober 1982 übermittelte de sg dem Informanten auf dessen Anfrage die Erklärung Ki , 300 g Heroin beschaffen zu können; er brachte DD am 11. Oktober 1982 eine Probe von 0,1 g Heroin, vereinbarte mit ihm die Abwicklung des Heroingeschäfts und verständigte Kl: Dieser beschaffte 121,6 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 79,6 %. Beide Angeklagte übergaben nach entsprechender gemeinsamer Vorbereitung das Heroin an DW; dabei wurden sie festgenommen.

I. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des

Angeklagten de sm

Die Urteilsausführungen zum Vorsatz des Angeklagten de S@Wrinsichtiich der Tatbeiträge, die er im Anschluß an die Mitteilung des Informanten über dessen und DEE Mitarbeit bei der Rauschgiftbekämpfung geleistet hat, sind rechtsfehlerhaft,

Sie besagen einerseits, de SQ habe diese Angaben des Informanten "geglaubt", auf deren Richtigkeit "vertraut" sowie "aufgrund der Versprechungen des Zeugen TED" eine Haschischprobe für DEE peschafft; nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe gilt dies auch für die Bemühungen des Angeklagten zur Beschaffung von 30 kg Haschisch und für seine Mitwirkung bei der Veräußerung von 121,6 g Heroin (UA Bl. 5, 6, 19; vel. auch UA Bl. 10, 13, 14 über die Einlassung des Ange-

klagten und deren Bestätigung durch die Beweisaufnahme). Diese Ausführungen bedeuten zugleich, daß für den Angeklagten die Vorstellung nahe lag, das für DB veschaffte Rauschgift werde einer für die Rauschgiftbekämpfung zuständigen Behörde zugeführt und damit aus dem Verkehr gezogen.

Andererseits hat die Strafkammer aus der Tatsache, daß der Angeklagte nur auf das Wort des Informanten vertraute, sich aber gegenüber Ds» konspirativ verhielt und diesen nicht "nach dem weiteren Weg, den das Rauschgift nehmen werde, und über seine Tätigkeit und Kompetenzen! befragte, den Schluß gezogen, der Angeklagte sei sich nicht sicher gewesen, "ob er einem Rauscheiftfahnder oder einem Rauschgiftverkäufer gegenüber stand"; er habe billigend in Kauf genommen, daß das Rauschgift in den Verkehr gelangen würde (UA Bl. 13,

14, 19, 20).

Mit diesen beiden Feststellungen widerspricht sich die Strafkammer. Außerdem sind die rechtlichen Erwägungen teilweise unklar: Wenn der Angeklagte glaubte, Do sei in ser Rauschgiftbekämpfung tätig, das ihm Übergebene Rauschgift gelange somit an eine zuständige Behörde und werde aus dem Verkehr 8eZogen, war seine Vorstellung zutreffend und sein Verhalten nicht strafbar (BGH, Urteil vom 3. Juni 1981 - 2 StR 235/81 = Strafverteidiger 1981, 549 = bei Holtz MDR 1981, 808). Für Erörterungen zur Zumutbarkeit besserer Erkundigung und zum Verbotsirrtum war dabei kein Raum.

Welche der widersprüchlichen Annahmen zutrifft, ist nicht zu ersehen. Dementsprechend ist die Verurteilung aufzuheben, und zwar für den Fall, daß der An-

AG 5

geklagte in der Annahme des wahren Sachverhalts gehandelt hat, auf seine Revision und gemäß § 301 StPO auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten, für den anderen Fall, daß er Derrico für einen Rauschgifthändler gehalten hat, auf die Revision der Staatsanwaltschaft

zu seinen Ungunsten.

Sofern der neue Tatrichter strafbares Verhalten in Bezug auf eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln feststellen sollte, wird er zu beachten haben, daß es sich bei § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG nur um ein Regelbeispiel handelt, daß somit bereits bei der Auswahl des Strafrahmens alle für und gegen den Angeklagten sprechenden, in seiner Person und der Tat liegenden Umstände in die Prüfung einzubeziehen sind (BGH NStZ 1982, 425; BGH, Urteil vom 21. September 1983 - 2 StR 370/83; vgl. außerdem die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl, NStZ 1984, 159, 162 und Schoreit NStZ 1983, 15, 16 f). Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hätte auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Bestand gehabt.

NIS

II. Die Revision des Angeklagten Ken

Die Revision dieses Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet, führt Jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer hat auch bei dem Angeklagten KO in beiden Fällen den erhöhten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG allein deswegen angewendet, weil sich die beiden Handelsgeschäfte auf nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln bezogen. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zu der den Angeklagten de sn betreffenden Strafzumessung. Hier drängte sich unter anderem eine Berücksichtigung der Tatsachen auf, derentwegen die Strafkammer dem Angeklagten die gehandelten Mengen "nicht sonderlich schwer angelastet" hat (UA Bl. 21),

Die Aufhebung des Strafausspruchs läßt die Einziehungsanordnung unberührt,

Mösl Müller Meyer Maier Gollwitzer