Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 03.06.1981 – 2 StR 235/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 235/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Karosseriebauer Ali Y ED zus vB. geboren
am EEE '955 in SEE / Türkei,
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
/E
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller
B. Maier
Theune
Niemöller
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EM in der Verhandlung, Staatsanwalt (> bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Yu wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 21. Januar 1981, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es ihm die
sion rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat Erfolg. Auf die
Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte vor dem Tattag, dem 17. März 1980, ausschließlich damit beschäftigt, türkische Landsleute, darunter den Mitangeklagten Yo zu Behörden und Bekannten zu fahren und ihnen auch
über Notruf der Polizei in Wetzlar mit, er befinde sich am
Ebenfalls am 17. März 1980 verhandelte Yogzn auf einem Parkplatz in Wetzlar in einem Pkw mit anderen Personen über den Verkauf von Heroin. Auch der Angeklagte kam mit seinem Pkw und wartete auf Anweisung Yorguns in der Nähe. Nachdem Yoglb zu ihm umgestiegen war, fuhr er diesen in einen Wald und - zusammen mit den von Yoggp dort beschafften 106,7 g Heroin - zum Parkplatz zurück. Da es sich bei den "KKaufinteressenten" um Vertrauensleute der Polizei handelte, wurden beide sodann verhaftet.
Die Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, er habe mit dem von ihm erhofften Eingreifen der Polizei, weil er sich zuvor nur "halbherzig" offenbart habe, keinesfalls rechnen können. Er habe sich auch trotz einer gewissen Ängstlichkeit und Abhängigkeit von Yo@B nicht in einer strafrechtlich relevanten Zwangslage befunden; es habe ihm vielmehr freigestanden, nicht zu dem verabredeten Treffen zu erscheinen. Er habe in Wirklichkeit "zumindest billigend in Kauf" genommen, "daß das geplante Geschäft der Angeklagten Yon und AU mit seiner Hilfe erfolgreich durchgeführt werden würde" (UA S. 12, 13, 16, 17). Die Urteilsfeststellungen sind jedoch insoweit lückenhaft und tragen diese Annahme der Strafkammer nicht.
Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß der Angeklagte bereits am 16. März 1980 von kriminellen Umtrieben Yogps und von einem bevorstehenden Rauschgiftgeschäft mehr gewußt hat, als er der Polizei gesagt hat. Sie sprechen im Gegenteil eher dafür, daß selbst Yoggp erst am folgenden Tag (über seinen Mittelsmann Ag) auf die vermeintlichen Kaufinteressenten stieß. Andererseits ist nicht ersichtlich, was die Polizei am 16. März 1980 gehindert haben könnte, den anwesenden Angeklagten über Yo@Bs und seinen eigenen Aufenthalt sachdienlich zu befragen und auf diese Weise oder durch Überwachung des Angeklagten selbst Yoggps Auf-
enthalt und Aktivitäten zu ermitteln. Die Urteilsgründe verhalten sich dazu nicht. Sie schließen nicht einmal aus, daß derartige Maßnahmen ergriffen wurden und somit der Hinweis des Angeklagten mit zur Aufdeckung des Rauschgiftgeschäfts und zur Festnahme der Beteiligten führte. Hinsichtlich der Vorgänge am Tattag bleibt offen, daß der Angeklagte erst im Laufe der Verkaufsverhandlungen, ohne über den Grund näher unterrichtet zu werden, zum Parkplatz bestellt wurde, von da an für eine von den Tätern unbemerkte Mitteilung seiner Vermutung gegenüber der Polizei nur wenig Zeit hatte, Hinweise auf Täter und Tatort geben wollte, so gut er konnte, und allein wegen seiner schlechten Sprachkenntnisse sowie wegen der fehlenden Sachverhaltskenntnis seines Gesprächspartners nicht verstanden wurde.
Die Strafkammer hat diese Überlegungen ersichtlich nicht angestellt. Die Unterlassung kann sich bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit, mit der der Angeklagte die Einschaltung der Polizei betrieben und ihr Eingreifen erwartet hat, und damit auch bei der Annahme des bedingten Vorsatzes zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Denn wegen Beihilfe kann nur bestraft werden, wer den zur Vollendung der Haupttat erforderlichen Erfolg, die Verletzung des durch den Straftatbestand geschützten Rechtsgutes, wollte oder - bei bedingtem Vorsatz - doch damit rechnete und die Unterstützungshandlung auch für diesen Fall vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 441/77; zur Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit allgemein vgl. BGHSt 2, 279, 282; 7, 363, 370; 14, 240, 256, 257; BGH, Urteile vom 6. Mai 1980 - 4 StR 87/80 - und vom 3. April 1980 - 4 StR 78/80). Mißbilligter Erfolg im Sinne des Straftatbestands des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist aber nur ein solcher Vorgang, der das Rausch-
gift auf dem Weg zum Konsumenten weiterbringt, nicht dagegen ein Umsatz, durch den es der Polizei in die Hände gespielt und damit aus dem Verkehr gezogen wird (BGH, Urteile vom
13. März 1973 - 1 StR 657/72 = bei Dallinger MDR 1973, 554; vom 27. August 1974 - 1 StR 300/74; Beschluß vom 10. Septenmber 1980 - 3 StR 218/80). Hat somit der bei einem Rauscheiftgeschäft Mitwirkende ernsthaft mit der Anwesenheit und dem Eingreifen der Polizei gerechnet und nur im Vertrauen darauf das Geschäft gefördert, so kann ihm auch dann nicht Vorsatz im Sinne des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt werden, wenn er zugleich die Gefahr gesehen hat, daß es entgegen seinen Erwartungen und Hoffnungen doch zur Vollendung der von den Haupttätern geplanten Tat kommen könne. Die bisherigen Urteilsausführungen lassen nicht die sichere Beurteilung zu, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz auf den vom Straftatbestand mißbilligten Erfolg hingearbeitet hat.
Unabhängig davon kann die unterlassene Prüfung das Strafmaß zuungunsten des Angeklagten beeinflußt haben. Das gilt auch im Hinblick auf die Frage, ob der Angeklagte,
als er von Yoga zum Parkplatz bestellt wurde und den Anlaß für diesen Auftrag erfuhr, die uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit hatte, die das Landgericht angenommen hat.
Schumacher Müller Maier
Theune Niemöller