Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 19.04.1984 – 1 StR 163/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 163/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maler Anton B EB aus LEE, geboren am ®. WE 960 in TED, zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.3,
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A
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten - zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts - gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 19. April 1984 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. Dezember 1983
a) im Schuldspruch wegen fahrlässigen Vollrauschs,
b) im gesamten Strafausspruch,
ce) im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel
mit den zugehörigen Feststellungen aufge- "hoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch nach § 176 Abs. 1 StGB und gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. März 1984 verwiesen. Im übrigen hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen fahrlässigen Vollrauschs hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der objektive Tatbestand des § 323 a Abs. 1 StGB ist zwar mit hinreichender Klarheit festgestellt; dagegen läßt sich den Urteilsausführungen nicht in einer für das Revisionsgericht überprüfbaren Weise entnehmen, daß sich der Angeklagte schuldhaft (fahrlässig) in einen Rausch versetzt hat.
Feststellungen zu der Frage, wie es zu dem Alkoholgenuß des sonst abstinenten Angeklagten gekommen ist, hat das Landgericht nicht getroffen. Mit der Einlassung des Angeklagten, er habe nicht trinken wollen, sei vielmehr von anderen "dazu genötigt worden" (UA S. 7), setzt es sich nicht im einzelnen auseinander. Zu Gunsten des Angeklagten wird vielmehr "unterstellt, daß ihm das Bier und der Schnaps von anderen aufgedrängt wurden und er eigentlich gar nicht trinken wollte" (UA S. 8). In der Strafzumessung wird ihm schließlich konzediert, daß er "von anderen zum Trinken animiert worden ist" (UA S. 12). Alle diese - miteinander kaum in Einklang zu bringenden - Beschreibungen sind Wertungen eines Sachverhalts, dessen Klärung die Strafkammer unterlassen hat.
Damit fehlt es bereits an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für den in der rechtlichen Würdigung enthaltenen Schuldvorwurf, es sei dem Angeklagten "durchaus möglich und: zumutbar gewesen, sich dem Drängen anderer, Alkohol zu trinken, dadurch zu entziehen, daß er einfach weggeht"
(UA S. 8). Insbesondere aber hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob der Angeklagte, bei dem nach den Urteilsfeststellungen eine "Kombination von deutlicher Minderbegabung, Affektlabilität ... sowie der epileptischen Wesensveränderung' vorliegt und der auch in der Hauptverhandlung "stark retardiet wirkte (UA S. 11), überhaupt in der Lage war, sich einem
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intensiveren Drängen Dritter zu widersetzen. Die Bejahung
der Voraussetzungen des § 21 StGB auch für das Sichberauschen machte eine derartige Erörterung nicht überflüssig. Möglicherweise reichte die allgemein geminderte Steuerungsfähigkeit
des Angeklagten nicht aus, sich dem in der konkreten Situation auf ihn ausgeübten Druck zu entziehen.
2. Der Strafausspruch war in vollem Umfang aufzuheben. Auch die Ausführungen des Tatgerichts zur Strafzumessung für das Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern sind rechtsfehlerhaft.
Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, von welchem Strafrahmen die Kammer bei der Festsetzung der Einzelstrafe von einem Jahr ausgegangen ist. Die Urteilsgründe beschränken sich in diesem Zusammenhang auf die Bemerkung, das "Vorliegen des § 21 StGB" sei "deutlich strafmildernd berücksichtigt" worden (UA S, 12). Diese knappe Formulierung läßt nicht erkennen, ob das Landgericht einen minder schweren Fall nach 8 176 Abs. 1 Satz 2 StGB angenommen hat oder ob es vom Normalstrafrahmen ausgegangen ist, ob es die Strafe nur innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens gemildert oder ob es von der Möglichkeit nach 8§ 21, 49 Abs. ?1 StGB Gebrauch gemacht hat.
3, Die auf rechtsfehlerfreie Erwägungen gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB wird durch die Aufhebung des Schuldspruchs nach §§ 323 a StGB nicht in Frage gestellt. Das Urteil beruht auf der Annahme einer konkreten Gefahr weiterer Sexualstraftaten des Angeklagten, nicht auf einer Neigung zu übermäßigem Alkoholgenuß.
Auch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs steht
der Aufrechterhaltung der Anordnung nach § 63 StGB nicht entgegen (BCH, Beschl. vom 4. August 1982 - 3 StR 206/82 - bei Holtz MDR 1982, 971 £. m.w.N.). |
Dagegen konnte die Bestimmung nach 8 67 Abs. 2 StGB keinen Bestand haben. Die für die Neufestsetzung der Strafe zuständige Strafkammer muß frei darüber entscheiden können, ob aus ihrer Sicht im Zeitpunkt der Urteilsverkündung von der Regel des § 67 Abs. 1 StGB im Interesse einer besseren Verwirklichung der Maßregel abgewichen werden muß. Im übrigen lassen aber auch die allein auf die Erzielung eines "Leidensdrucks" abgestellten Ausführungen im angefochtenen Urteil die erforderliche Gesamtwürdigung, insbesondere nach der Persönlichkeit des Angeklagten, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung (vgl. BGH NJW 1983, 240 m.w.N.) vermissen, Eine vorherige Strafvollstreckung kann nur dann sinnvoll sein, wenn die anschließende Behandlung im Maßregelvollzug überhaupt erfolgversprechend ist und es dazu der aktiven Mitwirkung des Untergebrachten bedarf (BGH NJW 1983, 350). Die auch in der Formulierung bedenkliche
Feststellung, dem Angeklagten seien "bisher nie drastische staatliche Sanktionen vorgeführt worden" (UA S. 14), 1äßt schließlich unberücksichtigt, daß sich der Angeklagte seit dem 1. Juli 1983 ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet,
Herdegen Schikora Foth Granderath Schimansky