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BGH Beschluss vom 05.04.1984 – 2 StR 572/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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#7

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 572/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Klaus Michael B GEB , ohne festen Wohnsitz, geboren am E 1964 in BB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Rolf Randolf Ba mm aus Hup- og, geboren am EB 1953 in ze,

3. Martin Herbert N EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren amd 1957 in TB, zur Zeit

in Untersuchungshaf t,

wegen schweren Raubes u. a.

&/

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9, November 1984 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I.

II.

Die Revisionen der Angeklagten Klaus Bee und Randolf Bag gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. April 1984 werden verworfen; der Urteilstenor

wird jedoch dahin berichtigt,

daß im Schuldspruch gegen den Angeklagten Klaus Due ar

die Stelle des Wortes "zwei!

das Wort "drei" tritt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; von der Auferlegung gerichtlicher Kosten und Auslagen wird jedoch abgesehen.

Auf die Revision des Angeklagten

Ne wird das vorbe-

zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Einzelstrafausspruch wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag und

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2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision des

Angeklagten Nussbrücker wird verworfen,

Gründe§

1. Die Revisionen der Angeklagten Klaus Bee und Randolf Bag haben keinen Erfolg; sie sind offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO),

Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Klaus DD muß jedoch dahin berichtigt werden, daß dieser Angeklagte - wie die Urteilsfeststellungen ergeben - des schweren Raubes in drei Fällen (II 2, 4 und 7 der Urteilsgründe = UAS, 21 f, 24 - 28, 33 - 38) schuldig ist.

Bei der Kostenentscheidung sieht der Senat davon ab, den beiden Angeklagten die gerichtlichen Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2 Satz 1,8 7% JGG).

2. Die Revision des Angeklagten N fünrt zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe wegen Beihilfe

zum versuchten Totschlag. Hier hat das Landgericht

- wie es in den Urteilsgründen auch selber zum Ausdruck bringt (UA S. 68) - übersehen, daß der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB nicht nur unter dem Cesichtspunkt der Beihilfe zu mildern war (§ 27 Abs, 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB), sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Versuchs noch ein zweites Mal hätte gemildert werden können (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs, 1 StGB).

Dies bedingt die Aufhebung des Ausspruchs zur Gesamtstrafe, während die Einzelstrafen in den beiden anderen Fällen (De und Pam) aufrechterhalten bleiben, weil sich ausschließen läßt, daß sie von der Höhe der aufgehobenen Einzelstrafen beeinflußt sind.

E49

Obwohl sich das Verfahren nun nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, muß es an eine Jugendkammer zurückverwiesen werden (BGH, Beschluß vom 25. März 1982 - 4 StR 81/82).

Die weitergehende Revision des Angeklagten NW-WEB ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und muß daher verworfen werden.

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Müller Müller Theune

Niemöller Gollwitzer