Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 03.04.1984 – 5 StR 986/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 986/83 og
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Kranführer Bruno D > aus DEE, dort geboren am. EB 1943,
wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 4. Mai 1983 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die
Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Hauptverhandlung
am zweiten Sitzungstag nicht in Anwesenheit eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stattgefunden hat. An diesen
Tage hat die Referendarin ScB das Protokoll geführt.
Sie war einem Richter der Kammer zur Ausbildung zugeteilt
und vom Vorsitzenden mit der Protokollführung beauftragt
worden. Jedoch war sie nicht Urkundsbeantin der Geschäftsstelle.
Allerdings können auch Referendare unter den in § 153 Abs. 5 GVG bezeichneten Voraussetzungen mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, wenn das Landesrecht dies vorsieht (BGH Urteil vom 20. April 1982 - 5 StR 521/81 -).
In Niedersachsen bestimmt § 8 der Anordnung über die Geschäftsstellen der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften in der Fassung der AV vom 3. Dezember 1980 (NdsRpfl 1980, 273) folgendes:
Mit Aufgaben der Geschäftsstelle einschließlich der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle, die nicht den Beamten des gehobenen Justizdienstes vorbehalten sind, können auch Justizbedienstete betraut werden, die auf dem Sachgebiet, das ihnen übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweisen, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Abs. 2 GVG vermittelten Stand gleichwertig ist. Die Entscheidung hierüber treffen die Behördenleiter. Bei der Übertragung von Aufgaben auf Justizangestellte ist auch zu prüfen, ob die haushalts- und tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Danach kann nur der Behördenleiter andere als die in
§ 153 Abs. 2 und 3 GVG genannten Personen mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauen. Das gilt auch
für Referendare. Die Niedersächsische Ausbildungsordnung
für Juristen besagt nichts anderes. Nach ihr soll der Referendar während der Ausbildung bei einem Gericht in Strafsachen sich auch darin üben, Protokolle über die Hauptverhandlung aufzunehmen, soweit dies der Ausbildung förderlich ist
(§ 50 Satz 1 Nr. 3 NJAO). Dies kann dadurch geschehen, daß
er ohne eigene Verantwortung einen Protokollentwurf anfertigt oder ein Nebenprotokoll führt, aber auch in der Weise, daß
er das Protokoll eigenverantwortlich aufnimmt. Da der Referendar "so frühzeitig wie möglich ... im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten selbständig tätig werden" soll (§ 40 Abs. 1
Satz 3 NJAO), kann es sich empfehlen, ihn das Protokoll eigenverantwortlich führen zu lassen, sobald er einen entsprechenden Wissens- und Leistungsstand aufweist. Die Entscheidung darüber hat indessen nicht der ausbildende Richter oder der Kammervorsitzende, sondern der hierfür zuständige Behördenleiter zu treffen, dessen Weisungen der Referendar
in seiner dienstlichen Tätigkeit untersteht (§ 30 Abs. 2 NJAO).
Die Referendarin Sp@EB war nicht vom Präsidenten des Landgerichts mit der Führung des Hauptverhandlungsprotokolls betraut worden. Sie war daher nicht Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle. Damit ist § 226 StPO verletzt worden. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel