Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 20.04.1982 – 5 StR 521/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR_ 521/81

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache

gegen

Mehmet Ü EB zus Ho, geboren am EB 1949 in zum (Türkei),

wegen Vergewaltigung u.a.

22

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.April 1982, an der teilgenommen haben,

Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

“ Bundesanwalt (zB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte uw

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.Mai 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe 42

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung zu drei Jahren und einem Monat Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

1. Die Rüge, der Referendar Mg zu Schwabedissen hätte in der Hauptverhandlung nicht das Protokoll führen dürfen, weil. er der 6.Strafkammer als Stationsreferendar zugewiesen worden war, ist unbegründet. Weder § 153 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 19.Dezember 1979 noch § 21 HmbAGGVG noch die hamburgische Juristenausbildungsordnung schließen aus, daß die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Hauptverhandlung von einem Referendar wahrgenommen werden, der einem Richter der Strafkammer zur Ausbildung überwiesen worden ist. Ein solches Verbot ergibt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht "aus der Natur der Sache", Zwar hat der Urkundsbeamte das Protokoll in eigener Verantwortung zu führen. Dem steht aber nicht entgegen, daß er im übrigen einem an der Verhandlung mitwirkenden Richter dienstlich unterstellt ist.

In Hamburg können die Gerichtspräsidenten Referendare im Rahmen der Ausbildungsvorschriften unter den Voraussetzungen des § 153 Abs.5 GVG mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauen (§ 9 der Anordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 2.Juli 1970 - HmbJVBl S.68 - in der Fassung der AV der Justizbehörde Nr. 35/80 vom 18.Dezember 1980 - HmbJVBl 1981 S.2 -). Baß dies hier unterblieben sei, hat die Revision nicht mit der in § 344 Abs.2 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit behauptet. Ihr Vorbringen, daß der Referendar “u zu Schwabedissen "nicht wirksam mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Urkundsbeamten beauftragt worden ist bzw. werden konnte", läßt nicht eindeutig erkennen, daß der Beschwerdeführer das Fehlen

u -

einer entsprechenden Betrauung durch den Präsidenten des Land-

gerichts rügen will.

2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffes sind ebenfalls unbegründet. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel