Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 03.04.1984 – 5 StR 148/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. den Bautechniker Horst S mp „aus Obi, dort geboren am @. EB 19536,

2. den Schlosser Johann D EEEEB aus Ob,

dort geboren an BB. ED 1931, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. April 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten DB wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. Oktober 1983 im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten DB und die Revision des Angeklagten Ss werden als unbegründet verworfen, Der Angeklagte Si» hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten DB zu entscheiden hat.

Gründe§

Während die verfahrensrechtlichen und sonstigen Angriffe des Angeklagten DW auf den Schuldspruch sowie auf den Strafausspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) sind, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen diesen Angeklagten nicht bestehenbleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Die förmlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, nämlich die hiernach erforderliche Mindesthöhe von Einzel-,

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nicht schon von Gesamtstrafen (vgl. BGHSt 24, 341; 26, 152, 153/154; BGH in NJW 1972, 1869), sind zwar den Zusammenhang der Urteilsgründe (vgl. § 75 StGB ar; § 54 StGB nF) zu entnehmen. Indessen genügen die Erwägungen des Landgerichts nicht den Anforderungen an die für die Gefährlichkeitsprognose erforderliche umfassende Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten, zu denen auch die Vortaten der förmlichen Voraussetzungen gehören und die sich ebenfalls als Symptomtaten darstellen müssen. Auch sie müssen symptomatisch für den Hang zu erheblichen Straftaten sein, 'müssen daraufhin gewürdigt werden, ob (auch) aus ihnen auf den Hang zu erheblichen Straftaten geschlossen werden kann, ob sich also bereits in ihnen dieser Hang kundgetan hat, Vortaten, die nicht selbst die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit erreichen, müssen bei dieser Würdigung außer Betracht bleiben (BGHSt 24, 153, 156)' (BGH, Beschl. vom

3. Juni 1980 - 5 StR 276/80 -). Das versteht sich jedoch für die Taten, die dem Gesamtstrafenbeschluß vom 12. Mai 1975 zugrunde liegen (UA S. 13), nicht von selbst. Es handelte sich um Einbrüche jeweils in eine Gaststätte (UA S. 11/12), eine Imbißstube (UA S. 12) und in ein Bäckerei- und Lebensmittelgeschäft (UA S, 12/13), wobei erhebliche Beute nicht gemacht und offenbar auch nicht erwartet wurde,

Ob wegen der Taten aus der Verurteilung vom 2. Mai 1978 (UA S. 13/14) und der jetzt abgeurteilten die Sicherungsverwahrung etwa aus § 66 Abs. 2 StGB anzuordnen wäre, ist Sache des Tatrichters (vgl. BGHSt 24, 345, 348; BGH in

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NJW 1972, 834, 835). Im Rahmen dieser Ermessensentschei-

dung werden auch die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen zu berücksichtigen sein (BGH Urt. v. 27. Oktober 1981 - 5 StR 475/81 - bei Mösl in NStZ 1982, 456/457) ."

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel