Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 27.10.1981 – 5 StR 475/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
5 StR 475/81 BA
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen
den Hochbaufacharbeiter Dieter J (u » ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1942 in Hm. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.Oktober 1981, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WEN peim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (gu
als Verteidiger,
Justizangestellte um als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23.Februar 1981 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last,
- Von Rechts wegen -
BAK;
_3-
Gründe§
Bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 66 Abs.2 StGB hat der Tatrichter berücksichtigt, daß der Angeklagte nach Verbüßung seiner Strafe nicht mehr im Sinne des § 66 Abs.1 Nr.3 StGB gefährlich sein wird; deswegen hat er von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen. Damit hat der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräunten Ermessens (BGH NW 1972,834,835) nicht überschritten. Im Rahmen dieser Ermessensausübung darf der Tatrichter auch die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzuges sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen berücksichtigen (BGH, Beschluß vom 16.Dezember 1980 - 5 StR 666/80 -).
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki