Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 03.04.1984 – 5 StR 142/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Maler Rudolf DB EEEEDB „aus Hei, geboren am @. EEE 1941 in Res.
zur Zeit in Haft,
wegen Betruges u.a.
SH or
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. April 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-
teil des Landgerichts Hannover vom
25, November 1983 im Schuld- und Strafausspruch wegen fortgesetzten versuchten Betruges sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen eines fortgesetzten, zwischen dem 21. und 30. April 1983 begangenen versuchten Betruges. Der Angeklagte hat sich bei vier Postämtern unter Angabe eines falschen Namens Postsparbücher ausstellen lassen und jeweils einen Betrag von 5 DM eingezahlt. Er hatte vor, später die Eintragungen hinsichtlich des eingezahlten Betrages und des Guthabens zu seinen Gunsten zu verändern und mit den verfälschten Postsparbüchern Beträge abzuheben, die er nicht eingezahlt hatte. Dabei handelte es sich - wie der Generalbundesanwalt zutref-
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Er
fend dargelegt hat - im Hinblick auf den geplanten Betrug lediglich um straflose Vorbereitungshandlungen, Entgegen der Ansicht des Tatrichters hat der Angeklagte nicht unnmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt
(§ 22 StGB). Die Strafbarkeit wegen Versuchs bezieht sich auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (BGHSt 26, 201, 203; 28, 162, 163). Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Es wären noch selbständige Zwischenakte notwendig gewesen, bevor der Angeklagte und seine Mittäter unmittelbar zum Betrug ansetzen konnten.
Der Senat kann im Zusammenhang mit der Teilaufhebung des Schuldspruchs nicht abschließend entscheiden. Die Feststellungen deuten darauf hin, daß der Angeklagte jedenfalls in einigen Fällen bei dem Antrag auf Ausstellung eines Postsparbuches von einem verfälschten Personalausweis Gebrauch gemacht hat (§ 267 StGB). Der Senat weist darauf hin, daß eine Anwendung der §§ 271, 272 StGB nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht kommt; die
Beweiskraft der Eintragungen im Postsparbuch erstreckt sich nicht auf die Namensangabe (vgl. BGHSt 19, 19, 23).
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel
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