Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 28.03.1984 – 2 StR 137/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 137/84 BESCHLUSS

/E.II7

in der Strafsache

gegen

Nedim BED aus kB, geboren am WE 945

in ABB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. November 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründez

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,

Die Verfahrensrüge ist mangels ausreichenden Sachvortrags (vgl. § 344 Abs. 2 StPO) unzulässig; die Sachrüge ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat "zu Lasten" des Angeklagten gewürdigt, daß "die Zeugin neben dem normalen Geschlechtsverkehr auch

zur Erduldung des Mund- und Afterverkehrsn gezwungen wurde. Damit setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen, nach denen ein - das Opfer besonders erniedrigender und deshalb bei der Strafzumessung bedeutsamer - Mundverkehr nicht stattgefunden hat,

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs,

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß dem Strafausspruch auch insoweit Bedenken entgegenstehen, als das Landgericht ohne weitere Begründung ausführt, "auch aus generalpräventiven Gründen sei die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe erforderlich",

Der anerkannte Strafzweck der Abschreckung anderer darf nur innerhalb des Spielraumes der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden (BGHSt 28, 318, 326; Beschluß vom 2. April 1982 - 2 StR 111/82 -). Eine höhere Strafe - als sie sonst angemessen wäre - rechtfertigt der abstrakte Gesichtspunkt der Generalprävention nur dann, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht, Das trifft aber allein in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGHSt 6, 125, 127; Beschluß vom 11. August 1982 - 2 StR 790/81 -; Beschluß vom 16. Februar 1983 - 2 StR 436/82 -),

Angesichts der Freiheitsstrafe von acht Jahren hätte die Kammer darlegen müssen, daß sie die General-

prävention nur in den genannten Grenzen herangezogen hat.

Mösl Maier Theune

Niemöller Gollwitzer

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