Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 16.02.1985 – 2 StR 436/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
> StR 436/82 URTEIL 7 Ge. 4 . £ < in der Strafsache gegen
den Kaufmann Muzaffer K ER Jahre 1944 in HB (Türkei),
wegen Urkundenfälschung
aus IB, geboren im
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 19853, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt EM in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. (GEB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin EB =: GEEEEEED unC Rechtsanwalt EM au: GEHEN
als Verteidiger des Angeklagten Kb
Justizangestellter IB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 711. Juni 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
I4
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist nur teilweise begründet.
Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, daß "im Hinblick auf die ständige Zunahme des Anteils der Ausländer in der gesamten Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland derartige Paßvergehen von Ausländern aus generalpräventiven Gesichtspunkten besonders streng zu ahnden sind" (Ss. 10 UA). Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen diese Strafzumessungserwägung Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 3 GG bestehen (vgl. u.a. BGH NJUW 1972, 2191).
Jedenfalls sind sie deshalb zu beanstanden, weil das Landgericht die Voraussetzungen verkannt hat, unter
denen wegen des Strafzwecks der Generalprävention
eine erhöhte Strafe festgesetzt werden darf. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung ( nicht nur des Angeklagten, sondern auch ) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe - als sie
sonst angemessen wäre - nur dann, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht. Das trifft aber allein in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGH NStZ 1982, 463). Dahingehende Feststellungen enthält das angefochtene Urteil aber nicht.
Mösl Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer