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BGH Beschluss vom 04.08.1987 – 5 StR 359/87

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Bernd Wilhelm Tv EB zus Bad vw. dort geboren am EB 1>2>,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. August 1987 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten Wh segen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Januar 1987 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Das Schreiben des Verteidigers vom 29. Juli 1987

hat vorgelegen.

Zu dieser Gegenerklärung ist lediglich zu bemerken: Die Auffassung des Generalbundesanwalts, das Urteil könne auf der behaupteten Verletzung des § 265 Abs.

1 StPO und des 5 52 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht beruhen, wird zusätzlich durch folgendes gestützt:

ten und seines Verteidigers gemäß § 265 Abs. 1 StPO dahin belehrt worden war, daß auch eine Verurteilung nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verwendung einer Scheinwaffe statt - wie die Anklage auch gegen den Angeklagten lautete - einer scharfen Pistole i.S. der Nr. 1 dieser Vorschrift) in Betracht komme, wurde auch

der Angeklagte ausdrücklich "bezüglich der Pistole gehört". Beide machten in diesem Zusanmenhang Angaben "zur Sache", zuletzt der Angeklagte. Unmittelbar darauf heißt es, "weitcre Anträge zur Beweisaufnahme

wurden nicht gestellt" (vgl. die in der Revisions-

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begründung zutreffend wiedergegebene Verhandlungsnie-

derschriit vom 21.1.1987).

2) Der Zeuge de LED brauchte bei seiner Vernehmung am 21.1.1987 nur wieder vorgerufen zu werden, weil

er nach seiner ersten Anhörung als Nebenkläger im Sitzungssaal geblieben war (RG HRR 1928 Nr. 1385). Diese "Besonderheit" wird auch in der von der auf

S. 10 der Revisionsbegründung zitierten Entscheidung NStZ 1984, 418 hervorgehoben (Aktenzeichen nicht

2 StR 137/84 sondern 132/84), die auf das Urteil

des 1. Strafsenats vom 16.3.1976 (1 StR 192/75) verweist. Auch da war die Zeugin als solche entlassen

worden, blieb aber als Nebenklägerin anwesend.

Herruwann Fleischmann Schuster

Fuhrnann Niepel