Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 13.08.1982 – 2 StR 790/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 BUNDESGERICHTSHOF
2 str 790/sı BESCHLUSS EN in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Roland BD EEE» aus De , geboren am EEmmme 1958. in mm, |
wegen schweren Raubes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. August 1982 beschlossen:
1. Das Gesuch des Angeklagten vom 30. Oktober 1981, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Mai 1981 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg, weil der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, daß er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
a) Die Revision ist von der früheren Wahlverteidigerin . des Angeklagten form- und fristgerecht eingelegt worden. | Eine Begründung des Rechtsmittels ist innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht eingegangen; die frühere Wahlverteidigerin hat zwei Tage vor Ablauf der Frist das Mandat niedergelegt.
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b) Der nach Fristablauf bestellte Pflichtverteidiger des Angeklagten hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt (und zugleich die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt). Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er lediglich den oben erwähnten, ihm aus den Akten bekannten Sachverhalt bezüglich der Mandatsniederlegung der früheren Wahlverteidigerin vorgetragen. Soweit er zusätzlich ausgeführt hat, der Angeklagte habe mit die- 'sem Vorgehen nicht zu rechnen brauchen, handelt es sich nur um seine Schlußfolgerung, der keine weiteren Anhaltspunkte zugrunde liegen.
Das Verhalten der früheren Wahlverteidigerin legt aber in erster Linie den Schluß nahe, daß sie dem Angeklagten ihr Vorgehen ordnungsgemäß angekündigt hatte, so daß der Angeklagte die ihm aufgrund der erhaltenen Rechtsmittelbelehrung (Bd. II Bl. 247) und seiner übrigen Gerichtserfahrung bekannte Möglichkeit, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle selbst zu begründen, hätte wahrnehmen können. |
‚ Unter den gegebenen Umständen hätte das Wiedereinsetzungsgesuch den Erfordernissen der $$ hu, 45 StPO. nur dann entsprochen, wenn der Angeklagte glaubhaft gemacht hätte, der zuletzt genannte Sachverhalt liege nicht vor. Das ist jedoch nicht geschehen. Im Gegenteil: Der Ange-
klagte hat trotz ausdrücklicher Hinweise weder die Gelegen-
heit wahrgenommen, seine frühere Wahlverteidigerin von der ‚Schweigepflicht zu entbinden und ihr eine Stellungnahme zu ' erlauben, noch hat er selbst Einzelheiten vorgetragen.
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2. Da die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde, war sie gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Mösl Meyer Maier Theune Niemöller