Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 27.03.1984 – 5 StR 961/83

5. Strafsenat

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5_StR_961/83

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

Wolfgang DB EB — geborener Ip aus Hei. geboren am WB. EEE 19453 in Bei,

wegen Diebstahls oder Hehlerei oder Begünstigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesserichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED aus EEE ‘ als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Hamburg vom 20. Mai 1983 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Siegelbruchs und wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit neunfachem Diebstahl oder mit Hehlerei oder mit Begünstigung . verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstrickungsbruchs und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Diebstahl in neun besonders schweren Fällen oder Hehlerei oder Begünstigung zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet

und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden.

1. Da der Angeklagte zur Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht erschienen war, beschloß die Strafkammer, diese in seiner Abwesenheit zu Ende zu führen (§ 231 Abs. 2 StPO) und verkündete darauf das Urteil.

Der Revisionsführer behauptet, der Vorsitzende der Strafkammer habe am vorangegangenen Sitzungstag auf die Frage von Rechtsanwalt RED, ob der Angeklagte der Urteilsverkündung fernbleiben könne, erwidert, er sehe insoweit keine Bedenken. Diese Darstellung trifft indessen nicht zu. Sie wird durch

die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden widerlegt.

2. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, den Kriminalhauptmeister HoEEEB zu vernehmen, der das Protokoll über die Durchsuchung der Wohnung Luchting aufgenommen hat. Entgegen der Meinung der Revision sprach nichts dafür, daß die durchsuchenden Beamten die Vorschriften der §§ 106 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs.2 StPO verletzt haben. Nach dem Durchsuchungsprotokoll holten sie

die Wohnungsschlüssel bei der Reinmachefrau Gisela He@® ab. "Frau He gab diese beiden Schlüssel nach Bekanntgabe des Sachverhalts freiwillig heraus", Daraus kann man schließen,

daß sie auf ihr Recht verzichtet hat, als Vertreterin des

abwesenden Wohnungsinhabers der Durchsuchung beizuwohnen. Zu der Durchsuchung ist laut Protokoll ein Gemeindebeanter als Zeuge hinzugezogen worden, nämlich der Beamte ME vom Wirtschafts- und Ordnungsamt Hes-Nord.

II. Sachbeschwerde.

Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Der Senat hat den Urteilsspruch dahin berichtigt, daß bei den wahldeutig festgestellten Diebstählen die Kennzeichnung als besonders schwere Fälle entfällt, und ihn auch sonst neu gefaßt.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte