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BGH Beschluss vom 09.03.1984 – 2 StR 860/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2_StR_860/83 BESCHLUSS

er

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Gerhard Otto L EEE

sus Di , zevoren an GEB 1942 in Fam «EEE». zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

Ge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Führens einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Schußwaffe nebst Munition eingezogen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

"Der Generalbundesanwalt hat zu der Revision unter anderem wie folgt Stellung genommen;

"Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO greift ein. Zu Recht macht die Revision geltend, daß der endgültige Urteilstext nicht von der Unterschrift des Vorsitzenden, die dieser noch vor Fertigstellung von ihm für erforderlich gehaltener inhaltlicher Ergänzungen geleistet hatte,

... gedeckt ist. Die Tatsachen, die zu dieser Beurteilung führen, sind von der Revision ausreichend dargetan (§ 344 Abs. 2 StPO). Sie werden durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden bestätigt.

Nach § 275 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO war das Urteil bis 2. August 1983 vollständig zu den Akten zu bringen. Vollständig ist das Urteil erst, wenn es - sofern keine Verhinderung eines Richters festgestellt

ist - die Berufsrichter unterschrieben haben

(BGHSt 26, 247, 248). Die Unterschriften der Richter unter einem Urteil müssen stets einen

Text decken, der dem Beratungsergebnis entsprechend verfaßt und dem Unterschreibenden zur Gänze bekannt ist (BGHSt 27, 334, 335). Aus diesem Grunde geht es nicht an, daß ein Richter einem ihm noch nicht bekannten Text - unter Verzicht auf eine möglicherweise notwendig werdende Beratung der Fassung der schriftlichen Urteilsgründe - seine Unterschrift zur Verfügung stellt (BGH a.a.0.).

So aber ist der Vorsitzende - wie seine dienstliche Äußerung ergibt - hier verfahren, als er

am 7. Juli 1983 - nachdem er selbst Änderungen angebracht hatte - das Urteil unterschrieb, obwohl er zum Ergebnis der Beweisaufnahme die Urteilsgründe noch für ergänzungsbedürftig hielt

und aus diesem Grunde die Rücksendung an die Berichterstatterin zum Zwecke der Ergänzung anordnete. Daran ändert nichts, daß er die notwendigen Ergänzungen mit der Berichterstatterin fernmündlich besprochen hatte. Der Inhalt dieser fernmündlichen Unterredung mit der Berichterstatterin ist in der dienstlichen Erklärung

wie folgt beschrieben: 'weil sie „,, weitere in Einzelheiten abgesprochene Ergänzungen, wie sie sich aus dem Vermerk vom 7, Juli 1983 ergeben, anbringen sollte', In diesem Vermerk sind die für notwendig erachteten Ergänzungen aber nur wie folgt bezeichnet; . Ergänzung der Einlassung des Angeklagten und Einfügung der Angaben der Zeugen aus der Haftanstalt, Auch die Aussage des Zeugen MB sollte n.E. noch etwas deutlicher in Einzelheiten mitgeteilt werden'. Daraus ergibt sich nur ein allgemein gehaltener Hinweis auf die notwendigen Ergänzungen. Daß diese in ihrem Inhalt und ihrer Sprachlichen Fassung schon konkret festgelegt worden wären, folgt daraus nicht. Danach kann die am 7. Juli 1983 geleistete Unterschrift des Vorsitzenden einen nicht unwesentlichen Teil der Urteilsgründe, soweit

treffen, noch nicht erfaßt haben. Nicht unwesentlich ist dieser Teil des Urteils deshalb, weil das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten in seinem Kerngehalt - nicht er, son-

dern die Zeugen GEB un: wg seien Täter

des Überfalls gewesen - berührt ist."

Dem pflichtet der Senat bei.

Mösl Müller Meyer

Theune Gollwitzer