Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 15.04.1987 – 3 StR 130/87
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 130/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Helmut Franz Josef 5 EEE aus OEEEEE, sort geboren am (EEE 1950,
wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags
er 3?
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. April 1987 beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung der Haftentschädigung an das Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben.
Gründe§
Der Senat ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Haftentschädigung nicht zuständig. Zwar ist gemäß 8 8 Abs. 3 StrEG i.V.n.
8 464 Abs. 3 StPO gegen die insoweit ergangene Entscheidung des Landgerichts die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung gegeben. Das Revisionsgericht ist für diese Beschwerde jedoch nur zuständig, wenn
es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu befinden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (st. Rspr., z. B. BGH, Beschluß vom 8. März 1984
- 1 StR 14/84, Beschluß vom 8. August 1984 - 3 StR 320/84), Das gilt auch, wenn der Senat nur über die Revision des Nebenklägers zu entscheiden hat, die sofortige Beschwerde aber vom Angeklagten eingelegt worden ist (BGH bei Holtz MDR 1980, 988).
Ruß Krauth Kutzer